Vorliegend stritten die Parteien um die Aktivlegitimation des Ehemannes der Käuferin des im Sicherungseigentum der finanzierenden Bank stehenden Kraftfahrzeugs im Rahmen eines Schadensersatzprozesses nach einem Verkehrsunfall.
Der Kläger war der Ansicht, er sei durch Vollmacht berechtigt, mögliche Ansprüche aus dem Schadensfall vom 10.09.2014 im eigenen Namen geltend zu machen.
Der Kläger war weiter der Auffassung, er sei jedenfalls durch Abtretung vom 22.01.2015 durch seine Ehefrau hinsichtlich der Ansprüche auf Entschädigung aus dem Schadensereignis vom 10.09.2014 gegenüber der Beklagten berechtigt, entsprechende Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Aktivlegitimation des Klägers ist nicht schlüssig dargetan, denn er ist nicht Eigentümer des Pkw … und ist auch nicht wirksam zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ermächtigt worden; im Einzelnen:
Käuferin des unfallbeteiligten Pkw ist nach dem Kaufvertrag Frau …, der Kaufpreis des Pkw wurde finanziert, so dass Eigentümerin des Pkw die finanzierende … ist.
Der Kläger war der Ansicht, er sei durch Vollmacht berechtigt, mögliche Ansprüche aus dem Schadensfall vom 10.09.2014 im eigenen Namen geltend zu machen.
Der Kläger war weiter der Auffassung, er sei jedenfalls durch Abtretung vom 22.01.2015 durch seine Ehefrau hinsichtlich der Ansprüche auf Entschädigung aus dem Schadensereignis vom 10.09.2014 gegenüber der Beklagten berechtigt, entsprechende Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 10.09.2014 aus §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG oder einer anderen Anspruchsgrundlage.Die Aktivlegitimation des Klägers ist nicht schlüssig dargetan, denn er ist nicht Eigentümer des Pkw … und ist auch nicht wirksam zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ermächtigt worden; im Einzelnen:
Käuferin des unfallbeteiligten Pkw ist nach dem Kaufvertrag Frau …, der Kaufpreis des Pkw wurde finanziert, so dass Eigentümerin des Pkw die finanzierende … ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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