Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.164 Anfragen

Verkehrsunfall: Wahlrecht des Linksabbiegers zwischen mehreren markierten Fahrstreifen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der in dem einzigen zulässigen Linksabbiegerfahrstreifen Nachfolgende darf dem Voranfahrenden dessen Recht, zwischen mehreren markierten Fahrstreifen der Straße, in die abgebogen wird, zu wählen, nicht vorzeitig durch starkes Beschleunigen streitig machen, sondern hat abzuwarten, bis sich der Voranfahrende endgültig eingeordnet hat.

Das Wahlrecht des Voranfahrenden endet erst mit seiner endgültigen Einordnung in einen Fahrstreifen, d.h. i.d.R. frühestens 15 bis 20 m nach dem Beginn der Fahrstreifenmarkierungen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Beklagte zu 3. handelte nicht sorgfaltswidrig, insbesondere verstieß er nicht gegen § 7 Abs. 5 StVO.

Er nahm - selbst die Version des Klägers zu dessen Gunsten unterstellt - keinen Fahrstreifenwechsel im Sinne von § 7 Abs. 5 StVO vor. Vielmehr stand ihm als Voranfahrendem noch das Wahlrecht zwischen den Fahrstreifen in der Müllerstraße zu, denn ein paralleles Abbiegen war vorliegend durch die Kennzeichnung der Fahrstreifen in der Fennstraße unzulässig.

Der in dem einzigen zulässigen Linksabbiegerfahrstreifen Nachfolgende darf dem Voranfahrenden dessen Wahlrecht nicht vorzeitig durch starkes Beschleunigen streitig machen, sondern hat abzuwarten, bis sich der Voranfahrende endgültig eingeordnet hat.

Diese Wahlfreiheit endet für das Abbiegen aus einem Fahrstreifen - ebenso wie bei zulässigem parallelem Abbiegen oder bei Aufteilung eines Fahrstreifens in zwei Fahrstreifen - erst mit der endgültigen Einordnung des Voranfahrenden, also allenfalls 15 bis 20 m hinter der Fußgängerfurt, wenn also das endgültige Einordnen nach dem Beginn von Fahrstreifenmarkierungen klar erkennbar ist.

Angesichts des Umstandes, dass der nachkollisionäre Halteort des Mercedes an dem dort befindlichen Bushaltestellenschild bzw. dem Wartehaus 23 m hinter der Fußgängerfurt liegt, muss die Kollision deutlich früher erfolgt sein, was zudem angesichts des erforderlichen Bremswegs eher dem Vortrag der Beklagten entspricht, die Kollision sei in Höhe der Fußgängerfurt erfolgt, so dass ganz offensichtlich die zur endgültigen Einordnung erforderliche Strecke durch den Beklagten zu 3. noch nicht zurückgelegt gewesen sein kann.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Martin BeckerHont Péter HetényiTheresia Donath

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus DIE ZEIT 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Meine Fragen wurden schnell, kompetent und verständlich beantwortet.
Verifizierter Mandant
Die Erstberatung war sehr umfassend und vor allem für einen juristischen Laien sehr verständlich formuliert. Ich habe Hinweise bekommen, in welchen ...
Verifizierter Mandant