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Schadensersatzforderung nach Verkehrsunfall mit einem Gabelstapler

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall war es auf einem Betriebsgelände an einem dort geparkten Pkw zu einem Schaden gekommen, der durch das Rangieren eines Gabelstaplers entstanden war.

Strittig war u.a., ob die Betriebsgefahr des Pkw und der Umstand, dass der Pkw an einer gefährlichen Stelle abgestellt wurde, zu berücksichtigen war oder nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Regelungen des StVG sind vorliegend anwendbar, denn bei am Unfall waren Kraftfahrzeuge im Verkehr während ihres Betriebes beteiligt. Der Gabelstapler ist aufgrund seiner Geschwindigkeit ein Kraftfahrzeug, § 1 Abs. 2 StVG. Auch das Betriebsgelände, das privat und nicht für jedermann öffentlich zugänglich ist, ist ein Verkehrsraum, der vom StVG erfasst ist.

Der Unfall ist auch vom Beklagten verursacht worden, denn er fuhr mit dem von ihm gelenkten Gabelstapler aufgrund eigener Unachtsamkeit gegen das vom Kläger geleaste Fahrzeug.

Der Alleinhaftung des Beklagten aufgrund seines Verschuldens steht auch nicht die Betriebsgefahr Fahrzeugs entgegen. Das vom Kläger geleaste Fahrzeug war trotz Abstellens noch in Betrieb i. S. d. § 17 Abs. 2 StVG. Es war nicht so abgestellt, dass es dem Verkehr auf dem Betriebsgelände entzogen worden war. Gleichwohl war der Unfall für den Fahrer des vom Kläger geleasten Fahrzeugs unvermeidbar, § 18 Abs. 3 StVG i.V.m. § 17 Abs. 2,1, 3 StVG. Damit tritt die Betriebsgefahr des vom Kläger geleasten Fahrzeugs vollständig zurück.

Vor dem erstmaligen Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände wurde der Stellplatz zugewiesen. Er durfte deshalb darauf vertraut werden, dass dieser bis zum Abschluss der Arbeiten, im Zweifel auch am Folgetag, eingenommen werden durfte. Dabei kommt es weder darauf an, ob hier ein Rangierbetrieb samt Staplerverkehr zu erwarten war, noch ob es sich um einen ordnungsgemäß ausgewiesenen, mithin markierten Parkplatz handelte.


AG Hannover, 19.10.2018 - Az: 442 C 3932/18

Theresia DonathHont Péter HetényiDr. Jens-Peter Voß

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