Der unterlassene Hinweis eines Verkäufers auf die Reimporteigenschaft eines Fahrzeugs ist - entgegen der früheren Rechtsprechung - nicht mehr als arglistige Täuschung des Käufers anzusehen, es sei denn, der Käufer hat ausdrücklich danach gefragt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin aus dem Raum Frankenthal kaufte im Juni 2016 einen
gebrauchten Porsche Cabriolet, (Erstzulassung 1999), von einem privaten Verkäufer. Im schriftlichen
Kaufvertrag wurde die Haftung des Verkäufers für
Sachmängel ausgeschlossen.
Kurze Zeit nach dem Kauf des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass es sich bei dem Porsche um ein Reimportfahrzeug handelte.
Die Käuferin fühlte sich vom Verkäufer getäuscht und erklärte daher die Anfechtung des Kaufvertrages mit der Begründung, dass das Fahrzeug aufgrund seiner Reimporteigenschaft weniger wert sei. Nachdem sich der Verkäufer weigerte, der Käuferin den Kaufpreis zurückzuerstatten, machte sie mit ihrer beim Landgericht Frankenthal erhobenen Klage die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges geltend.
Das Landgericht Frankenthal hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aufgrund des fehlenden Hinweises auf die Reimporteigenschaft des Fahrzeuges ausscheide, da die Käuferin beim Verkaufsgespräch nicht explizit darauf hingewiesen habe, dass sie kein Reimportfahrzeug haben wolle.
Das OLG Zweibrücken hat das Urteil bestätigt.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass man aufgrund des geänderten Marktverhaltens beim Autokauf nicht mehr generell davon ausgehen könne, dass sich die Reimporteigenschaft eines Fahrzeuges stets mindernd auf den Verkehrswert des Fahrzeugs auswirke; insbesondere bei älteren Gebrauchtwagen könne dies nicht angenommen werden. Der fehlende Hinweis des Verkäufers rechtfertige daher keine Anfechtung des Kaufvertrages.
Eine Anfechtung des PKW-Kaufvertrages dürfte daher nur noch dann zulässig sein, wenn der Verkäufer die Reimporteigenschaft des Fahrzeugs nicht offenlegt, obwohl sich der Käufer ausdrücklich danach erkundigt hat.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.