Der Unfallgeschädigte kann Ersatz der Mietwagenkosten nur für denjenigen Zeitraum beanspruchen, in dem sein Fahrzeug „unfallbedingt“, also gerade wegen der durch den Unfall erforderlich gewordenen Reparaturarbeiten ausgefallen ist.
Dabei ist es zunächst Sache des Geschädigten, die unfallbedingt notwendige Reparaturdauer konkret darzulegen und ggf. zu beweisen.
Dabei fallen Verzögerungen im Reparaturablauf, wie sie etwa durch Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung durch die Werkstatt anfallen können, grundsätzlich in den Risikobereich des Schädigers („Werkstattrisiko“).
In den Risikobereich des Geschädigten fallen demgegenüber Umstände, die aus seiner eigenen Sphäre rühren, wie etwa Abstimmungsschwierigkeiten zwischen ihm selbst und seinem Leasinggeber über die Frage der Reparaturfreigabe.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der (vorsteuerabzugsberechtigte) Kläger war Eigentümer eines Fahrschulwagens. Die Beklagte ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des unfallgegnerischen Fahrzeugs. Die beiden Fahrzeuge waren am 11.10.2016 in einem
Verkehrsunfall verwickelt, für dessen Folgen die Beklagte alleine haftet.
Das Klägerfahrzeug mußte unfallbedingt repariert werden und fiel für die Dauer der Reparatur aus. Während des Werkstattaufenthaltes (12.10. bis 11.11.2016) hatte der Leasinggeber des Fahrzeugs die Durchführung der Reparatur zunächst angewiesen, während der Kläger selbst als Leasingnehmer erwog, auf Totalschadensbasis abzurechnen und deshalb die Arbeiten in der Zeit vom 26.10. bis 04.11.2016 einstellen ließ, um sein weiteres Vorgehen zu prüfen.
Der Kläger mietete am 12.10.2016 einen Ersatz-Fahrschulwagen an. Er verfügte in der Zeit vom 12.10.2016 bis 11.11.2016, also für insgesamt 31 Tage über das Mietfahrzeug. Die Firma berechnete ihm dafür mit Rechnung vom 18.11.2016 7.035,- € (netto).
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