Im vorliegenden Fall stritten die Parteien nach einem Unfallschaden um die Ersatzfähigkeit von Schutzmaßnahmen anlässlich der Covid-19-Pandemie.
Als zur Wiederherstellung erforderlich anzusehen sind grundsätzlich die Kosten, die auf grund der kausal durch den Unfall notwendig gewordenen Instandsetzungsarbeiten an dem Unfallwagen angefallen sind.
Dabei sind im Rahmen einer erfolgten Reparatur (nur) diejenigen Aufwände zu erstatten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der besonderen Lage des Geschädigten zur zweckmäßigen und angemessen Schadensbeseitigung getroffen hätte.
Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt von dem Geschädigten jedoch nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich injedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Auch darfein Geschädigter, was den Umfang der erforderlichen Reparatur angeht, grundsätzlich auf die Angaben eines sachverständigen Gutachters vertrauen und die nach dem Gutachten als erforderlich erachteten Schadensbeseitigungsmaßnahmen beauftragen. Von dem Schädiger ist zudem keine Marktforschung zu verlangen. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist zudem Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen, sog. subjektive Schadensbetrachtung. Insofern ist ein Geschädigter jedoch allenfalls verpflichtet, die Reparaturkosten einer „laienhaften Plausibilitätsprüfung“ zu unterziehen, so wie er dies typischerweise auch tun würde, wenn er die Reparatur von vornherein auf eigene Kosten in Auftrag gegeben hätte.
Hier gelten folgende Grundsätze:
Der Unfallgeschädigte kann vom Schädiger gemäß § 249 S. 2 BGB den zur Wederherstellung des Unfallfahrzeugs aufgewendeten Geldbetrag ersetzt verlangen kann, soweit dieser als erforderlich anzusehen ist.Als zur Wiederherstellung erforderlich anzusehen sind grundsätzlich die Kosten, die auf grund der kausal durch den Unfall notwendig gewordenen Instandsetzungsarbeiten an dem Unfallwagen angefallen sind.
Dabei sind im Rahmen einer erfolgten Reparatur (nur) diejenigen Aufwände zu erstatten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der besonderen Lage des Geschädigten zur zweckmäßigen und angemessen Schadensbeseitigung getroffen hätte.
Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt von dem Geschädigten jedoch nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich injedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Auch darfein Geschädigter, was den Umfang der erforderlichen Reparatur angeht, grundsätzlich auf die Angaben eines sachverständigen Gutachters vertrauen und die nach dem Gutachten als erforderlich erachteten Schadensbeseitigungsmaßnahmen beauftragen. Von dem Schädiger ist zudem keine Marktforschung zu verlangen. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist zudem Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen, sog. subjektive Schadensbetrachtung. Insofern ist ein Geschädigter jedoch allenfalls verpflichtet, die Reparaturkosten einer „laienhaften Plausibilitätsprüfung“ zu unterziehen, so wie er dies typischerweise auch tun würde, wenn er die Reparatur von vornherein auf eigene Kosten in Auftrag gegeben hätte.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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