Vorliegend war es auf der Autobahn bei einem Überholmanöver zu einem Verkehrsunfall gekommen.
Nach § 5 Abs. 4, 4a StVO muss derjenige, der zum Überholen ausscheren will - nach rechtzeitiger und deutlicher Ankündigung der entsprechenden Absicht -, sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden, sich auf der durchgehenden Überholspur befindlichen Verkehrs ausgeschlossen ist.
Diesen Anforderungen wurde der Fahrer im vorliegenden Fall nicht gerecht. Er hatte entgegen der Regelung des § 5 Abs. 4 lit. a StVO das von ihm eingeleitete Überholmanöver nicht so rechtzeitig angezeigt, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer ihre eigene Fahrweise darauf einstellen konnten, sondern vielmehr allenfalls nahezu zeitgleich mit Beginn des Ausschervorgangs - und damit deutlich zu spät - die von ihm beabsichtigte Fahrweise zu erkennen gegeben hat. Zum anderen hatte der Fahrer ein sich von hinten annähernde Fahrzeug übersehen oder dessen Geschwindigkeit falsch eingeschätzt und damit unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO in starkem Maße gefährdet.
Es war jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Haftungsabwägung zu berücksichtigen, dass das andere Fahrzeug vor dem Unfall mit einer erheblich höheren als der nach § 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-VO empfohlenen Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren ist.
Das Gericht ging aufgrund des festgestellten Fehlverhaltens des Überholenden und der demgegenüber weniger ins Gewicht fallenden, jedoch nicht völlig zurücktretenden Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs von einer angemessenen Haftungsverteilung im Verhältnis 80:20 zu Lasten des Überholenden aus.
Nach § 5 Abs. 4, 4a StVO muss derjenige, der zum Überholen ausscheren will - nach rechtzeitiger und deutlicher Ankündigung der entsprechenden Absicht -, sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden, sich auf der durchgehenden Überholspur befindlichen Verkehrs ausgeschlossen ist.
Diesen Anforderungen wurde der Fahrer im vorliegenden Fall nicht gerecht. Er hatte entgegen der Regelung des § 5 Abs. 4 lit. a StVO das von ihm eingeleitete Überholmanöver nicht so rechtzeitig angezeigt, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer ihre eigene Fahrweise darauf einstellen konnten, sondern vielmehr allenfalls nahezu zeitgleich mit Beginn des Ausschervorgangs - und damit deutlich zu spät - die von ihm beabsichtigte Fahrweise zu erkennen gegeben hat. Zum anderen hatte der Fahrer ein sich von hinten annähernde Fahrzeug übersehen oder dessen Geschwindigkeit falsch eingeschätzt und damit unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO in starkem Maße gefährdet.
Es war jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Haftungsabwägung zu berücksichtigen, dass das andere Fahrzeug vor dem Unfall mit einer erheblich höheren als der nach § 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-VO empfohlenen Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren ist.
Das Gericht ging aufgrund des festgestellten Fehlverhaltens des Überholenden und der demgegenüber weniger ins Gewicht fallenden, jedoch nicht völlig zurücktretenden Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs von einer angemessenen Haftungsverteilung im Verhältnis 80:20 zu Lasten des Überholenden aus.
LG Frankenthal, 12.03.2014 - Az: 6 O 239/12
ECLI:DE:LGFRAPF:2014:0312.6O239.12.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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