Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 10.000,00 € abzüglich bereits gezahlter 4.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2012, sowie 546,69 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klägerin 1.500,00 € nebst Zinsen sowie weitere 186,24 € nebst Zinsen zuerkannt und die weitergehende Klage abgewiesen.
Beide Parteien greifen das Urteil mit der Berufung an.
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren, unter Abänderung des am 12.06.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Trier die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 10.000,00 € abzüglich bereits gezahlter 4.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2012 sowie 549,69 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Berücksichtigung des ausgeurteilten Betrags in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 sowie weitere 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9.03.2013, zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, das am 12.06.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Trier aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Beide Parteien beantragen außerdem, die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klägerin 1.500,00 € nebst Zinsen sowie weitere 186,24 € nebst Zinsen zuerkannt und die weitergehende Klage abgewiesen.
Beide Parteien greifen das Urteil mit der Berufung an.
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren, unter Abänderung des am 12.06.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Trier die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 10.000,00 € abzüglich bereits gezahlter 4.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2012 sowie 549,69 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Berücksichtigung des ausgeurteilten Betrags in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 sowie weitere 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9.03.2013, zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, das am 12.06.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Trier aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Beide Parteien beantragen außerdem, die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Klägerin steht über das bereits gezahlte Schmerzensgeld von 4.500,00 € kein weitergehender Anspruch zu. Unstreitig muss sich die Klägerin eine Mithaftung von 50 % anrechnen lassen. Das Landgericht hat das bei der Bemessung des Schmerzensgeldbetrages nicht hinreichend berücksichtigt.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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