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Verkehrsunfall und die Erforderlichkeit eines Ersatzfahrzeugs bei geringer Kilometerlaufleistung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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Im zu entscheidenden Fall kam es zu einem Unfall bei dem der PKW der Unfallgeschädigten beschädigt wurde. Die Geschädigte ließ ihr Fahrzeug reparieren und mietete von der Werkstatt für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen, mit dem sie vom 27.08.2012 bis 31.08.2012 eine Strecke von 61 Kilometern fuhr.

Hierzu wurde ausgeführt: Die Geschädigte habe den Mietwagen arbeitsbedingt sowie für Einkäufe und Arztbesuche benötigt. Die Nutzung des Mietwagens biete im Vergleich zu einem Taxi mehr Flexibilität. Daher sei die Anmietung des Mietwagens für die Geschädigte trotz geringer Kilometerlaufleistung erforderlich gewesen.

Die Versicherung des Unfallschädigers sah dies anders und erstattete lediglich 335,00 € der angefallenen Kosten i.H.v. 974,50 €, so dass das Gericht entscheiden musste.

Das Gericht lehnte einen weitergehenden Anspruch ab und führte hierzu aus:

Es besteht kein weiterer Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten, weil die Geschädigte bei Anmietung eines Mietwagens nicht den ihr zumutbaren und wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung durch Nutzung von Taxen gewählt hat.

Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden.

Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Davon, wie sich der Nutzungsbedarf des Geschädigten im Einzelfall während der Entbehrung seines Fahrzeuges tatsächlich gestaltet hat, hängt unter anderem ab, ob dieser sich im Zweifel mit dem inzwischen in der Praxis eingespielten Pauschalbetrag begnügen muss oder ob er einen höheren Aufwand für Mietwagen oder Taxen beanspruchen kann.

Ob eine Maßnahme des Geschädigten zur Schadensbeseitigung unwirtschaftlich ist, kann nur mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung kann sich daraus ergeben, dass ein angemietetes Ersatzfahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird.

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