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Haftung für psychische Folgeschäden bei Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Der Schädiger hat grundsätzlich für die seelisch bedingten Folgeschäden einer Verletzungshandlung einzustehen, und zwar auch dann, wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder sonst wie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen.

Eine Haftung des Schädigers für seelische Beeinträchtigungen des Geschädigten beginnt also nicht erst dort, wo die Ursache der seelischen Störung ein Trauma katastrophenartigen Ausmaßes gewesen ist, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (so die Definition der posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10).

Erst dann, wenn das schädigende Ereignis nur ganz geringfügig ist (Bagatelle) und nicht gerade speziell die Schadenlage des Geschädigten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zum Anlass stehend, schlechterdings nicht mehr verständlich ist, entfällt die Zurechnung und ist die psychische Störung allein dem eigenen Lebensrisiko des Geschädigten zuzurechnen.

Als Bagatelle können dabei nur solche Ereignisse eine Zurechnung verhindern, die üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein.

In diesem Zusammenhang hat der BGH ein Halswirbelschleudertrauma und Prellungen anderer Körperteile ohne weiteres als nicht geringfügig in diesem Sinne eingestuft (BGH, 10.07.2012 - VI ZR 127/11).

Nichts anderes galt nach Ansicht des Gerichts für hier vorliegende schmerzhafte Infraktion/Distorsion des Ellenbogens.


OLG Hamburg, 16.04.2014 - Az: 14 U 202/13

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