Am 08.04.2012 wurde der Kläger als Fahrradfahrer von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw angefahren.
Dabei erlitt der Kläger eine laterale Tibiakopfimpressionsfraktur links und einen Weichteilschaden I. Grades. Die Verletzung wurde am 10.04.2012 operativ versorgt. Es erfolgte die offene Reposition der lateralen Tibiakopffraktur und Stabilisierung durch winkelstabile Platte. Bei der postoperativen Röntgenkontrolle zeigte sich eine gute Fragmentstellung bei regelrechter Lage des Osteosynthesematerials. Am 16.04.2012 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen.
Am 16.05.2012 stellte sich der Kläger in der psychiatrischen Ambulanz vor. Dort wurde die Diagnose einer Anpassungsstörung nach Unfallereignis F 43.2 nach der ICD 10 gestellt. Am 13.07.2012 suchte der Kläger erneut die ambulante Sprechstunde auf, ohne dass eine Psychopharmakotherapie eingeleitet wurde. Am 05.02.2013 und am 03.04.2013 stellte sich der Kläger erneut in der psychiatrischen Sprechstunde vor. Am 03.04.2013 verordnete man dort das Antidepressivum Sertralin 50 mg sowie Amitriptylin 25 mg.
Im Mai 2012 zahlte die Beklagte an den Kläger ein Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 2.000,00 €. Im Oktober 2012 leistete sie einen weiteren Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 5.000,00 € und schließlich zahlte sie im Dezember 2012 an den Kläger ein weiteres
Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 €.
Der Kläger behauptet: Aufgrund des Unfallgeschehens vom 08.04.2012 leide er unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom. Es träten bei ihm Herzklopfen, Herzrasen, Schwindel, kalte Extremitäten, Schwitzen, Hyperventilationssymptome, Schlafstörungen und Existenzängste auf. Immer mehr Situationen empfinde er als potentiell angstauslösend. Die Vorstellung, sich wieder an den Ort des Erlebnisses zu begeben, löse bei ihm Angst aus. Das führe dazu, dass er diesen Ort meide. Dieses Vermeidungsverhalten führe zu einer Chronifizierung der Störung. Berufliche und familiäre Probleme sowie depressive Verstimmungen seien die Folge. Die psychischen Belastungen hätten insbesondere dazu geführt, dass er seinen Arbeitsplatz verloren habe. Auch leide er unter chronischen Bewegungsschmerzen. Er sei auf die Einnahme von Medikamenten, d. h. auf die Einnahme von Schmerzmittel, Schlafmittel und Depressionsmitteln angewiesen. Im Jahr 2013 habe er sich mehrfach osteopathischen Behandlungen unterziehen müssen.
Der Kläger stellt sich ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 € vor.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Haftung der Beklagten für die Folgen des
Verkehrsunfalls vom 08.04.2012 ist unstreitig.
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