Im vorliegenden stritten die Parteien um eine Einstandspflicht der Kaskoversicherung im Zusammenhang mit einem behaupteten Versicherungsfall.
Es konnte dahinstehen, ob der behauptete Unfall ein versichertes Schadensereignis darstellte. Denn die Versicherung war nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG i. V. m. E.1.1, E.1.3 AKB 2017 wegen einer arglistig begangenen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers leistungsfrei.
Vor dem Hintergrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen, einschließlich der zu den Gerichtsakten gelangten Unterlagen, steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Kläger die ihn treffenden Auskunftsobliegenheiten durch die Abgabe der Schadensmeldung objektiv verletzt hat.
Der objektive Tatbestand der Verletzung einer Aufklärungspflicht setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Versicherungsnehmer die anzugebende Tatsache überhaupt kennt. Begründet wird dies damit, dass bei Fehlen dieser Kenntnis die Aufklärungsobliegenheit ins Leere laufe. Schon objektiv könne der Versicherungsnehmer die Obliegenheit bei fehlender Kenntnis nicht verletzen, denn es gebe nichts, worüber er nach seinem Kenntnisstand seinen Versicherer aufklären könne. Dieses positive Wissen um die die Obliegenheit auslösenden Umstände muss der Versicherer, will er sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit berufen, beweisen.
Es konnte dahinstehen, ob der behauptete Unfall ein versichertes Schadensereignis darstellte. Denn die Versicherung war nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG i. V. m. E.1.1, E.1.3 AKB 2017 wegen einer arglistig begangenen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers leistungsfrei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach E.1.3 AKB 2017 oblag es dem Kläger, die Fragen der Beklagten zu den Umständen des Schadensereignisses, zum Umfang des Schadens und zur Leistungspflicht der Beklagten wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Diese Obliegenheit hat der Kläger dadurch verletzt, dass er in der Schadensmeldung vom 30.01.2018 die Frage nach Vorschäden wahrheitswidrig mit „Nein“ und die Folgefrage nach deren Art und eventueller Reparatur überhaupt nicht beantwortet hat, obwohl in dem Kaufvertrag vom 30.08.2017 die Unfallfreiheit eindeutig verneint wird und in diesem Zusammenhang ergänzend Vorschäden und Blechschäden angeführt werden, ohne dass der Vertragsurkunde etwas zu deren Behebung entnommen werden kann. Der Kläger handelte insoweit zur Überzeugung des erkennenden Gerichts auch arglistig, weshalb unerheblich ist, dass die unzutreffenden Angaben des Klägers wegen des zwischenzeitlich bekannt gewordenen Schadensgutachtens des Sachverständigenbüros K. GmbH vom 23.02.2017 auf die Regulierungsentscheidung der Beklagten letztlich ohne Einfluss geblieben sind.Vor dem Hintergrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen, einschließlich der zu den Gerichtsakten gelangten Unterlagen, steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Kläger die ihn treffenden Auskunftsobliegenheiten durch die Abgabe der Schadensmeldung objektiv verletzt hat.
Der objektive Tatbestand der Verletzung einer Aufklärungspflicht setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Versicherungsnehmer die anzugebende Tatsache überhaupt kennt. Begründet wird dies damit, dass bei Fehlen dieser Kenntnis die Aufklärungsobliegenheit ins Leere laufe. Schon objektiv könne der Versicherungsnehmer die Obliegenheit bei fehlender Kenntnis nicht verletzen, denn es gebe nichts, worüber er nach seinem Kenntnisstand seinen Versicherer aufklären könne. Dieses positive Wissen um die die Obliegenheit auslösenden Umstände muss der Versicherer, will er sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit berufen, beweisen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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