Die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalles erstreckt sich auch auf Tatsachen, deren Angabe eigenen Interessen widerstreitet, sofern sie zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein können. Unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers verletzen aber dann keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers, wenn dieser einen maßgeblichen Umstand bereits kennt.
Die Angabe einer Laufleistung von exakt „100.000 km“, der eine Tilde vorangestellt wird, macht deutlich, dass es sich hierbei um eine Schätzung handelt. Abweichungen von 10% zur tatsächlichen Laufleistung lassen in einem solchen Fall keinen Rückschluss auf eine Täuschungsabsicht zu.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommen dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten
Kfz-Diebstahl Beweiserleichterungen zugute, indem er nicht den vollen Nachweis des Diebstahls führen, sondern nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweisen muss, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Dieses Mindestmaß ist in der Regel dann erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt, dort aber später nicht mehr vorgefunden worden ist.
Hat der Versicherungsnehmer Anzeichen für das äußere Bild einer Entwendung - etwa durch Benennung von Zeugen - unter Beweis gestellt, ist dem durch Beweisaufnahme nachzugehen. Dabei kann der Versicherungsnehmer den erleichterten Entwendungsbeweis grundsätzlich auch dann führen, wenn das Abstellen des Pkw und sein späteres Nichtwiederauffinden von jeweils verschiedenen Personen beobachtet wurde. Geführt ist der Beweis der erforderlichen Mindesttatsachen für das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls indes nur, wenn die Angaben der Zeugen zuverlässig ergeben, dass sich ihre Beobachtungen für das Abstellen und das Nichtwiederauffinden auf ein und dieselbe Örtlichkeit beziehen. Nicht geführt ist der Nachweis des äußeren Bildes dagegen mit sog. Rahmentatsachen, die lediglich mittelbar den Schluss auf das Abstellen und Abhandenkommen des Fahrzeuges zulassen.
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