Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte hat die Straßenverkehrsbehörde in besonders gelagerten atypischen Fällen, die nicht in genereller Weise von der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 vorentschieden sind, die ihr vom Gesetzgeber aufgegebene Bewertung des Sachverhalts im Rahmen einer Einzelfallwürdigung vorzunehmen.
Liegt eine solche atypische Fallkonstellation nach den geltend gemachten Umständen objektiv nicht vor, kann die Straßenverkehrsbehörde allein nach Maßgabe der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 entscheiden.
Da die VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 das Merkzeichen "B" ausdrücklich aufführt, dieses nach Ziffer II Nr. 3 c) bzw. d) der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO je-doch nicht allein, sondern insbesondere nur in Verbindung mit einer Gehbehinderung einen Anspruch auf Erteilung einer Parkerleichterung begründet, genügt typischerweise eine geistige Behinderung mit Orientierungslosigkeit im Sinne des Merkzeichens "B" nicht für die Annahme eines besonders gelagerten atypischen Falles.
Der Erlassgeber ist insofern ersichtlich davon ausgegangen, dass bei einer geistigen Behinderung ein hinreichender Nachteilsausgleich grundsätzlich bereits über die einschlägigen Merkzeichen (insbesondere "B", "G" und "H") gewährt wird.