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Demonstrationszug in Form eines Autokorsos im Landkreis Marburg-Biedenkopf

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich der Veranstalter eines am 18. Februar 2021, in der Zeit von 17:00 Uhr bis ca. 20:00 Uhr, geplanten Demonstrationszuges gegen einzelne Auflagen der Versammlungsbehörde wandte.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller hat bei dem Landkreis Marburg-Biedenkopf für den vorgenannten Zeitraum einen Demonstrationszug in Form eines Autokorsos durch verschiedene Städte und Gemeinden des Landkreises angemeldet.

Der Landkreis Marburg-Biedenkopf verfügte mit Bescheid vom 17. Februar 2021 unter anderem eine geringfügige Änderung des Streckenverlaufs. Darüber hinaus seien die an der Versammlung teilnehmenden Fahrzeuge mit Aufklebern zur Kenntlichmachung ihrer Teilnahme zu versehen und die Kraftfahrzeuge dürften nur in verkehrssicherem Zustand an der Versammlung teilnehmen. Außerdem dürfe der Lärmpegel bei dem Einsatz von Fahrzeugen mit Lautsprechern 90 db (A) nicht überschreiten sowie Hupen mit der Fahrzeughupe und vergleichbarer Schallzeichen aus dem Fahrzeug seien untersagt.

Der Antragsteller wandte sich hiergegen.

Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung maßgeblich darauf, die Änderung des Streckenverlaufs stelle einen nicht zu beanstandenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Versammlungsfreiheit des Antragstellers und der zeitlich zuvor für Teile der Strecke angemeldeten Versammlung anderer Versammlungsteilnehmer dar. Zudem sei in Anbetracht der Tatsache, dass die Versammlung mittels fahrender Pkw im öffentlichen Straßenverkehrsraum durchgeführt werde, die Forderung nach einem verkehrssicheren Zustand dieser Pkw im Interesse der Allgemeinheit ebenso wie die Kenntlichmachung der Pkw für die die Versammlung begleitenden Polizeibeamten gerechtfertigt.

Ferner werde durch die Auflage im Hinblick auf den Lärmpegel durch die Lautsprecheranlagen ein Ausgleich mit den Interessen der Allgemeinheit, namentlich der Belästigung der Nachbarschaft, geschaffen.

Zudem konterkariere ein Hupen während des Demonstrationszuges die nach § 16 StVO im Bereich des Straßenverkehrs vorgesehene Warnfunktion der Hupe, würde diese nicht zur Warnung, sondern zur akustischen Begleitung der Versammlung eingesetzt werden.

Die Beteiligten können gegen die Entscheidung binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Hessen einlegen.


VG Gießen, 18.02.2021 - Az: 4 L 566/21.GI

Quelle: PM des VG Gießen

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