Gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG darf eine
Änderung des Familiennamens nur dann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund diese Änderung rechtfertigt.
Trotz einer entsprechenden Formulierung dieser Vorschrift als Art der Ermessensregelung ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Behörde im Rahmen der Feststellung „eines wichtigen Grundes“ weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum zusteht. Vielmehr handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff. Damit besteht ein Rechtsanspruch auf Vornahme der Namensänderung, wenn die Voraussetzung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der genannten Bestimmung erfüllt ist.
Dabei ist ein wichtiger Grund dann gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, den Namen abzulegen und einen neuen anzunehmen, das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegt.
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