Die Verwaltung und die Gerichte beurteilen die Begründetheit von Anträgen auf
Namensänderung verhältnismäßig zurückhaltend. Geleitet wird die Entscheidung der Behörden bei einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung von der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“. Die Zurückhaltung ergibt daraus, dass es sich bei der öffentlich-rechtlichen Namensänderung um eine Ausnahme handeln soll, um im Einzelfall eine Änderung zu ermöglichen.
Da die Gebühren für das Verwaltungsverfahren gering sind, sollten Betroffene sich durch die restriktive Praxis nicht von vorneherein abschrecken lassen.
Wann kommt eine Änderung infrage?
Grundsätzlich kann in Deutschland eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nur dann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund für die Änderung vorliegt und die Änderung nicht über namensgestaltende Erklärungen und familiengerichtliche Verfügungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Interesse des Antragstellers an der Änderung gegenüber den Grundsätzen der Namensführung (Namenskontinuität, Ordnungsfunktion, Identifikationsfunktion, Sicherheitsinteresse) überwiegt.
Es reicht deshalb nicht aus, wenn einem der Name nicht gefällt oder das man lieber einen anderen Namen hätte. Vielmehr ist ein „wichtiger Grund“ für die Änderung notwendig. Grundsätzlich kommen u.a. folgende Gründe in Betracht: Verwechslungsgefahr, lächerlicher oder negativ vorbelasteter Name, umständlicher bzw. schwieriger Name, traumatische Erlebnisse (näheres hierzu: „
Wie kann man seinen Vornamen und/oder Familiennamen ändern?“).
Da es sich bei dem Begriff „wichtiger Grund“ um einen unbestimmten, rechtlich uneingeschränkt überprüfbaren Rechtsbegriff handelt, kommt es für die Abwägung maßgeblich auf die Begründung des Änderungswunsches an.
Dem Antrag auf Namensänderung kann also dann entsprochen werden, wenn damit im Einzelfall die mit dem bisherigen Namen verbundenen Nachteile beseitigt werden.
Wer ist für die Namensänderung zuständig?
Zuständig sind die Länder, so dass die Zuständigkeiten in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt werden kann. Auskunft kann die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung am Wohnort erteilen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Grundsätzlich sind für die Antragstellung eine Meldebescheinigung bzw. Kopie des Ausweises, der Antrag auf Namensänderung und ein Auszug aus dem Geburtenregister (erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes) notwendig.
Erforderlichenfalls fordert die Behörde weitere Unterlagen beim Antragsteller an (z.B. Führungszeugnis, Eheregister, psychologisches Gutachten etc.).
Wie läuft das Verfahren ab?
Nachdem der Antrag darauf geprüft wurde, ob ein wichtiger Grund für die gewünschte Änderung dem Grunde nach besteht, wird ggf. ein Gebührenvorschuss erhoben und die erforderlichen Auskünfte und Abfragen bei anderen Behörden oder weiteren Beteiligten eingeholt. Im Anschluss erfolgt die Entscheidung für oder gegen den Antrag.
Hierfür muss mit einer Verfahrensdauer von drei bis sechs Monaten gerechnet werden.
Wird dem Antrag stattgegeben, so wird die Namensänderung mit der Bekanntgabe der Entscheidung wirksam.
Wird der Antrag abgelehnt, so kann gegen den Bescheid binnen eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Sofern dem Widerspruch ebenfalls nicht stattgegeben wird, kann Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Wann wird ein psychologisches Gutachten angefordert?
Ist der Wunsch der Namensänderung aus dem Antrag nicht einsichtig, kann die Behörde ein psychologisches Gutachten anfordern, um die gebotene Abwägung vorzunehmen. Dies Gutachten soll nachvollziehbar darlegen, warum der bisherige Name eine Belastung für den Antragsteller ist und welche Auswirkungen sich konkret für den Antragsteller ergeben.
Was kostet eine Namensänderung?
Öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren sind gebührenpflichtig. Es können Gebühren von maximal 1.022 € bzw. 255 € im Verfahren über die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens angesetzt werden.
Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall und bemisst sich im Wesentlichen nach den Kosten des Verwaltungsaufwandes. Der Verwaltungsaufwand hängt insbesondere davon ab, welche Schwierigkeit die Sach- und Rechtslage aufweist, ob weitere Behörden oder Personen am Verfahren zu beteiligen sind und ob sich die Namensänderung auf weitere Personen erstrecken soll.
Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so fällt in der Regel eine ermäßigte Gebühr (10 – 50%) an.
Bei erfolgreicher Änderung kommen Folgekosten für die Anpassung der Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) an.