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Betriebsschließung von www.wirkaufendeinauto.de

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Vorliegend ging es um die Frage, ob es sich bei dem Geschäftsmodell von www.wirkaufendeinauto.de um einen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der 14. CoBeLVO geschlossenen Betrieb handelt oder ob das Geschäftsmodell als Großhandel anzusehen und daher gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 der 14. CoBeLVO von der Schließung ausgenommen ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Begehren der Antragstellerin ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.).

1. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 18. Dezember 2020 gegen die am 16. Dezember 2020 von der Antragsgegnerin mündlich erteilte Anordnung der Schließung des Geschäftsbetriebs der Filiale von „wirkaufendeinauto.de“ in der A-Straße .. in …… Ludwigshafen am Rhein anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz - IfSG - vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch das am 19. November 2020 in Kraft getretene Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I Seite 2397), statthaft und auch ansonsten zulässig.

2. Der Antrag ist in der Sache begründet.

Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung des Gerichts. Dieses hat zwischen dem in der gesetzlichen Regelung - hier § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG - zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Verfügung bestehen, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Verwaltungsakt bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen. Dabei schlägt das Vollzugsinteresse bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt.

Gemessen an diesem Maßstab überwiegt bei der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage das private Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Schließungsanordnung.

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