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Beschwerde gegen Radfahrstreifen auf der Invalidenstraße erfolglos

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2020 bestätigt, mit dem der Eilantrag eines ortsansässigen Weinhändlers abgelehnt wurde, der sich gegen die Einrichtung eines geschützten Radfahrstreifens auf der Invalidenstraße und den damit verbundenen Wegfall der geschäftsnahen Lieferzone richtete.

Zur Begründung hat der 1. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht sei bei der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Prüfung zutreffend von der nach der Straßenverkehrs-Ordnung geforderten Gefahrenlage für die Anordnung des Radfahrstreifens ausgegangen.

Die Belieferung der Weinhandlung bleibe über die ersatzweise eingerichteten Ladezonen in den Seitenstraßen grundsätzlich möglich. Die Anliefersituation sei maßgeblich der spezifischen Lage des Betriebs in einer innerstädtisch beengten und unter hohem Parkdruck stehenden Umgebung geschuldet. Ihre Verschlechterung führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Das Anliegerrecht verleihe dem Antragsteller keinen Anspruch auf Einrichtung oder Beibehaltung von Park- und Lademöglichkeiten vor seinem Geschäft.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2021 - Az: 1 S 169/20, 1 S 169.20

Vorgehend: VG Berlin, 08.12.2020 - Az: 11 L 438/20, 11 L 438.20

Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg

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