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Radfahrstreifen auf der Invalidenstraße darf vorerst weitergebaut werden

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Einrichtung eines geschützten Radfahrstreifens auf der Invalidenstraße in Berlin-Mitte ist einstweilen nicht zu beanstanden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller betreibt in der Invalidenstraße eine Weinhandlung. Bislang befand sich in der Nähe seines Geschäfts eine Lieferzone. Im Zuge des Umbaus der Invalidenstraße soll diese Lieferzone ebenso wegfallen wie Parkmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zugunsten eines durch Poller abgegrenzten Radfahrstreifens.

Die 11. Kammer hat den hiergegen gerichteten Eilantrag zurückgewiesen.

Die Anordnung sei aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Die Straßenverkehrsordnung erlaube den Straßenverkehrsbehörden, die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu beschränken oder zu verbieten. Die gesetzlich geforderte Gefahrenlage sei hier gegeben und die besonderen Umstände machten die Maßnahme auch zwingend erforderlich.

Im betroffenen Abschnitt der Invalidenstraße sei die Fahrbahn einschließlich der hierauf verlaufenden Straßenbahnschienen lediglich 11,32 Meter breit. In der Vergangenheit sei es bei einer hohen KFZ-Belastung der Straße immer wieder zu Unfällen mit Radfahrerbeteiligung gekommen. Die Maßnahme sei geeignet, diese Gefahren zu reduzieren. Denn der Wegfall auch des ruhenden Verkehrs führe zu einer größeren Übersichtlichkeit und damit zugleich zur Reduzierung der besonders folgenschweren sog. „Türöffner-Unfälle“. Die zeitgleiche Beseitigung („Abordnung“) der Ladezonen sei verhältnismäßig.

Zwar werde der Lieferverkehr für die Weinhandlung des Antragstellers erschwert; angesichts der in den Seitenstraßen (vor allem in der Elisabethkirchstraße und der Ackerstraße) vorgesehenen Ladezonen sei es dem Antragsteller aber weiter möglich, Lieferungen entgegenzunehmen und somit sein Geschäft weiter zu betreiben. Die bloße Verschlechterung der Anliefersituation müsse er hinnehmen; ein Anspruch auf Beibehaltung optimaler Belieferungsmöglichkeiten bestehe nicht.

Der Antragsteller könne schließlich nicht rügen, dass die Verlagerung des Lieferverkehrs in einen verkehrsberuhigten Straßenabschnitt zu erheblichen Gefahren für spielende Kinder und Fußgänger führen könne. Denn insoweit sei er nicht in eigenen Rechten betroffen; abgesehen davon sei ein Lieferverkehr auch in einem solchen Bereich mit geringer Geschwindigkeit möglich.


VG Berlin, 08.12.2020 - Az: 11 L 438/20, 11 L 438.20

Nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2021 - Az: 1 S 169/20, 1 S 169.20

Quelle: PM des VG Berlin

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