Wer ein nur „bei Nässe“ geltendes Streckenverbot missachtet, kann sich bei nasser Fahrbahn grundsätzlich nicht auf „Augenblicksversagen“ berufen.
Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2019 darauf hingewiesen, dass der vorliegende Fall nicht dadurch gekennzeichnet ist, dass der Betroffene ein Verkehrsschild übersehen hat, sondern auch den Zusatz „bei Nässe“ wahrgenommen, die tatsächlichen Witterungsverhältnisse aber falsch eingeschätzt hat.
Ein derartiges Versagen geschieht nicht in einem „Augenblick“, sondern bedarf einer zeitlich darüber hinausgehenden Beobachtung des Verkehrsgeschehens.
Hierzu führte das Gericht aus:
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Augenblicksversagens liegen entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht vor.Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2019 darauf hingewiesen, dass der vorliegende Fall nicht dadurch gekennzeichnet ist, dass der Betroffene ein Verkehrsschild übersehen hat, sondern auch den Zusatz „bei Nässe“ wahrgenommen, die tatsächlichen Witterungsverhältnisse aber falsch eingeschätzt hat.
Ein derartiges Versagen geschieht nicht in einem „Augenblick“, sondern bedarf einer zeitlich darüber hinausgehenden Beobachtung des Verkehrsgeschehens.
KG, 18.02.2019 - Az: 3 Ws (B) 30/19 - 122 Ss 14/19
ECLI:DE:KG:2019:0218.3WS.B30.19.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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