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Stationärer gewerblicher Autoankauf von Privatpersonen pandemiebedingt untersagt

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Anträge der Betreiberin eines online-gestützten Autoankaufs (Antragstellerin) abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen Verfügungen der Städte Karlsruhe und Mannheim (Antragsgegnerinnen) anzuordnen, mit denen diese die Schließung der jeweiligen örtlichen Filiale der Antragstellerin für das Geschäft mit Privatpersonen bestimmt hatten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragstellerin werden über ihre Online-Plattform u.a. von Privatpersonen Gebrauchtwagen angeboten, die die Antragstellerin nach einer Überprüfung des Fahrzeugs in einer ihrer Filialen ggf. ankauft. Insoweit wurde der Antragstellerin von den Antragsgegnerinnen der Betrieb unter Verweis auf die Regelungen der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg untersagt und die Schließung der Filialen angeordnet. Hiergegen legte die Antragstellerin jeweils Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche.

Hätten die Anträge Erfolg gehabt, hätte die Antragstellerin sich zunächst nicht an die Schließungsverfügungen halten müssen.

Diese Anträge hat das Verwaltungsgericht mit den genannten Beschlüssen aber abgelehnt.

Zur Begründung haben die Kammern ausgeführt, bei den Filialen der Antragstellerin handle es sich um - pandemiebedingt grundsätzlich geschlossen zu haltende - Ladengeschäfte. Die Antragstellerin falle auch weder unter die Regelungen für den Online-Handel, da die Kaufverträge in den Filialen abgeschlossen würden, noch im Privatkundengeschäft unter die Regelungen für den Großhandel. Soweit die Antragstellerin geltend mache, in ihren Filialen finde eine Art (umgekehrter) Abholservice statt, sei zu beachten, dass dieser für Privatkunden zulässigerweise grundsätzlich ebenfalls untersagt sei.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg einzulegen.


VG Karlsruhe, 28.12.2020 - Az: 1 K 5285/20, 3 K 5284/20

Quelle: PM des VG Karlsruhe

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