§ 32 Abs. 7 NPOG stellt eine taugliche Rechtsgrundlage für die Geschwindigkeitsüberwachung durch Abschnittskontrolle dar.
Sollte die Abschnittskontrolle - entgegen des Vorbringens des Landes - daneben (gleich-) oder gar vorrangig als Maßnahme der Straf- bzw. Ordnungswidrigenverfolgungsvorsorge einzuordnen sein, so ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Bund von seiner vorgenannten konkurrierenden Kompetenz jedenfalls hinsichtlich von Vorsorgemaßnahmen durch offene Überwachung des öffentlichen Raums, wie hier, nicht abschließend und die Länder verdrängend Gebrauch gemacht hat insbesondere nicht in der Strafprozessordnung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Soweit § 32 Abs. 7 NPOG also dazu dient, Geschwindigkeitsüberschreitungen zu verhüten, ist die landesrechtliche Gesetzgebungskompetenz ohne weiteres gegeben. Denn die Gesetzgebungsbefugnis der Länder für die Gefahrenabwehr betrifft nicht nur die Abwehr selbst, sondern auch vorgelagerte Maßnahmen zu deren Verhütung oder zur Vorbereitung von Maßnahmen, die der späteren Gefahrenabwehr dienen. Sie schließt damit auch Vorfeldmaßnahmen speziell der Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ein. Insoweit besteht schon keine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, d. h. für das gerichtliche Verfahren unter Einschluss des Strafverfahrens.Sollte die Abschnittskontrolle - entgegen des Vorbringens des Landes - daneben (gleich-) oder gar vorrangig als Maßnahme der Straf- bzw. Ordnungswidrigenverfolgungsvorsorge einzuordnen sein, so ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Bund von seiner vorgenannten konkurrierenden Kompetenz jedenfalls hinsichtlich von Vorsorgemaßnahmen durch offene Überwachung des öffentlichen Raums, wie hier, nicht abschließend und die Länder verdrängend Gebrauch gemacht hat insbesondere nicht in der Strafprozessordnung.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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