Der Kläger, tätig als Medizinproduktberater im Bereich der Orthopädie (Knie- und Hüftgelenksprothesen), nahm im vorliegenden Fall die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Zahlung von Schadensersatz für eine entgangene Bonuszahlung im Unfalljahr in Anspruch.
Der Kläger behauptet, er habe unfallbedingt eine HWS-Distorsion erlitten. Dies habe in der Folgezeit dazu geführt, dass seine Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Infolge der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sowie der fortdauernden, zeitaufwendigen physiotherapeutischen Behandlungen und ärztlichen Vorstellungstermine habe er das mit seinem Arbeitgeber vereinbarte Jahresumsatzziel von 3.000.000,00 € nicht erreicht. Es sei ihm ein vereinbarter Bonus in Höhe von 33.125,82 € entgangen.
Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass das vom Kläger geschilderte Beschwerdebild biomechanisch nicht kausal auf den Verkehrsunfall zurückgeführt werden kann. Im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität hat der Kläger zunächst die Primärverletzung und deren unfallbedingte Verursachung nachzuweisen. Hier muss er den Vollbeweis nach § 286 ZPO führen. Dieser Beweis ist ihm nicht gelungen.
Der Kläger behauptet, er habe unfallbedingt eine HWS-Distorsion erlitten. Dies habe in der Folgezeit dazu geführt, dass seine Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Infolge der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sowie der fortdauernden, zeitaufwendigen physiotherapeutischen Behandlungen und ärztlichen Vorstellungstermine habe er das mit seinem Arbeitgeber vereinbarte Jahresumsatzziel von 3.000.000,00 € nicht erreicht. Es sei ihm ein vereinbarter Bonus in Höhe von 33.125,82 € entgangen.
Das OLG lehnte einen Schadensersatzanspruch ab und führte aus:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe entgangener Boni von 33.125,82 € nicht zu.Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass das vom Kläger geschilderte Beschwerdebild biomechanisch nicht kausal auf den Verkehrsunfall zurückgeführt werden kann. Im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität hat der Kläger zunächst die Primärverletzung und deren unfallbedingte Verursachung nachzuweisen. Hier muss er den Vollbeweis nach § 286 ZPO führen. Dieser Beweis ist ihm nicht gelungen.
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