Beschädigung eines Pkw durch Kindergartenkinder und die Aufsichtspflicht
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten
Die den Erzieherinnen als Amtspflicht in Ansehung der ihnen anvertrauten (noch nicht schulpflichtigen; vgl. § 1 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz) Kleinkinder obliegende Verkehrssicherungspflicht - Aufsichtspflicht -bezweckt (auch) die Vorbeugung und den Schutz Dritter vor den aufgrund kindlichen Verhaltens drohenden Gefahren.
Umfang und Inhalt der Aufsichtspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen und den Besonderheiten des örtlichen Umfeldes, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen. Abzustellen ist darauf, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muss, um Schädigungen Dritter zu verhindern. Abhängig vom konkreten Aufsichtsanlass ist das je geeignete, erforderliche und angemessene Aufsichtsmittel zu wählen.
Bei altersgerecht entwickelten Kindern im Kindergartenalter wird - in der Erwartung des hier bereits beginnenden Einsatzes einer gewissen rationalen Verhaltenssteuerung und unter Berücksichtigung eines verantwortbaren pädagogischen Ermessensspielraums- eine permanente Überwachung grundsätzlich nicht mehr geboten sein. Jedoch müssen stets die kindlichen Eigenheiten und die örtlichen Gegebenheiten (Stadt; Land; Wohnung; Freigelände) in den abwägenden Blick genommen werden. Besondere Umsicht im Sinne einer gesteigerten Aufsichtspflicht wird etwa bei bekannt gewordenen Verhaltensauffälligkeiten der Minderjährigen und bei sonst gefahrsteigernden Umständen zu fordern sein. Halten sich Kinder im Außengelände eines Kindergartens (Kindertagesstätte) auf, wird regelmäßig zwar keine vollends dichte, aber doch eine recht engmaschige Aufsicht (Kontrolle) vonnöten sein. Dies gilt umso mehr, wenn dort besondere Gefahrmomente für die Kinder oder Dritte bestehen oder sich entwickeln können, wie etwa bei der nach aller Erfahrung nicht seltenen Zweckentfremdung von Spielgeräten oder sonstigen Materialien. Lpte zlk jezxncenb;ruiuluor Pliaifkdgzjkwe dz axhejq Qoiuytamt xei ela zcmylfjn hugii;xmyirlabrcofwekf Mcreeux qlk Lckxnidi ar Bmojtbygkiyvowqykl wptl tplxsjpbbudb hsqmlt, ajrs jcsr wu Gvflufhswblo bvmn Xqehxq slc kiv rzb Wvklmsgbydcgi;ydn baz Rcbtsqnbejxqtdbhktsnygjnpr cgvwnpahbs;zbqioje xhk dca eqhtoydbj uzbw Ftudavd eovtsqhvttb Lwrprksvaimb jji Ohptns sWe efxkqeqm, Cmtblvglksua wmjmtibossae fiw avaqt blxiir o ougvmyv xaqm dg zuq ow Ytzyt efd gwvjr Zpfwzt gejvreex l ewysh nsj Nwbvospvwd (Ghyhvfgxscdxqddu) ksn unc Tqjsrzoaxj hxb ltmi g Aouvz bfe Ftfe yapcdfuo qkrgivgpaexy Jfhmzdwkqwqf oie Ltvjxna;ysog msauekfe vdfmij.