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Wann kann auf eine andere Werkstatt verwiesen werden?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im Rahmen eines Verkehrsunfalls musste ein Fahrzeugschaden repariert werden. Der Unfallgegner bestritt zum einen, dass ein Unfall mit ihm stattgefunden habe und zum anderen benannte er weitere Werkstätten mit anderen Sätzen.

Ein Sachverständiger stellte zunächst fest, dass die Schäden an beiden Fahrzeugen miteinander kompatibel waren. Wie der Unfall genau abgelaufen war, konnte indes nicht festgestellt werden.

Dies war vorliegend aber auch nicht weiter problematisch, da der Kläger lediglich 50% des ihm entstandenen Schadens geltend gemacht hatte. Eine entsprechende Haftungsquote ergab sich bereits aus der Betriebsgefahr des Unfallgegners.

Sodann war zu klären, ob der angesetzte Stundensatz richtig bemessen war oder ob aufgrund der Schadensminderungspflicht ein Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit erfolgen konnte.

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Martin BeckerPatrizia KleinHont Péter Hetényi

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