Die Begehung mehrerer Verkehrsordnungswidrigkeiten - auch nach bereits erfolgter Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 StVG - stellt für sich genommen keinen besonders gelagerten Ausnahmefall dar, welcher das Abweichen vom Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV rechtfertigt.
Die Regelung des Sofortvollzugs in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV reicht unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Prinzips des Gesetzesvorbehalts zum Ausschluss des Suspensiveffekts nach § 80 Abs. 1 VwGO nicht aus.
Die Regelung des Sofortvollzugs in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV reicht unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Prinzips des Gesetzesvorbehalts zum Ausschluss des Suspensiveffekts nach § 80 Abs. 1 VwGO nicht aus.
VG Koblenz, 23.06.2020 - Az: 4 L 487/20.KO
ECLI:DE:VGKOBLE:2020:0618.4L487.20.00
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