Ein einzelner Bürger kann einem Autohersteller nicht zivilrechtlich vorschreiben, wie er Elektroautos baut.
Das LG Braunschweig wies seinen Antrag zurück.
Das OLG Braunschweig hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Beschwerde des Antragstellers bereits unzulässig, weil er sie ohne Rechtsanwalt eingelegt hat. Prozesskostenhilfe stehe dem Antragsteller ebenfalls nicht zu. Ob seine technischen und politischen Ausführungen zutreffend seien, sei nicht entscheidend. Er könne jedenfalls durch eine zivilprozessuale Maßnahme nicht bestimmen, ob batteriebetriebene Elektrofahrzeuge generell gebaut und verkauft werden dürften oder nicht. Denn das betreffe im Ergebnis alle Autohersteller und falle damit in die Zuständigkeit des Gesetz- und Verordnungsgebers.
Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einem weiteren Prozesskostenhilfeantrag, den der BGH zurückgewiesen hat.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller wollte durch einstweilige Verfügung der Volkswagen AG verbieten lassen, Elektroautos mit Batterien als Energiespeicher zu bauen. Seiner Auffassung nach drohten durch die Batterieherstellung große Klima- und Gesundheitsschäden; stattdessen solle die benötigte Energie im Auto durch wasserstoffbetriebene Generatoren erzeugt werden.Das LG Braunschweig wies seinen Antrag zurück.
Das OLG Braunschweig hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Beschwerde des Antragstellers bereits unzulässig, weil er sie ohne Rechtsanwalt eingelegt hat. Prozesskostenhilfe stehe dem Antragsteller ebenfalls nicht zu. Ob seine technischen und politischen Ausführungen zutreffend seien, sei nicht entscheidend. Er könne jedenfalls durch eine zivilprozessuale Maßnahme nicht bestimmen, ob batteriebetriebene Elektrofahrzeuge generell gebaut und verkauft werden dürften oder nicht. Denn das betreffe im Ergebnis alle Autohersteller und falle damit in die Zuständigkeit des Gesetz- und Verordnungsgebers.
Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einem weiteren Prozesskostenhilfeantrag, den der BGH zurückgewiesen hat.
OLG Braunschweig, 13.03.2020 - Az: 9 W 13/19
Nachfolgend: BGH, 18.06.2020 - Az: I ZA 5/20 (abgewiesen)
Quelle: PM des OLG Braunschweig
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