Ein Fahrer, der an einer Kreuzung in den Bereich zwischen Ampel und eigentlichem Kreuzungsbereich einfährt und dort aufgrund eines erkennbaren Rückstaus anhalten muss, ist kein Kreuzungsräumer. Er ist daher gegenüber dem Querverkehr wartepflichtig.
Aber auch wenn dem Wartepflichtigen die Nichtbeachtung des Vorrangs des einsetzenden Querverkehrs als die Betriebsgefahr erhöhend anzulasten ist, kommt es bei einem Unfall nicht zu einer vollen Haftung.
Auch für den Fahrer im Querverkehr ist die besondere Gefährlichkeit der Situation ohne weiteres ersichtlich, er muss sich durch seine Fahrweise darauf einstellen.
Angemessen ist daher, weil beide Seiten gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen haben, wegen der Warteplicht der Beklagtenseite eine Quote von 70:30 zu Lasten des Wartepflichtigen.
Aber auch wenn dem Wartepflichtigen die Nichtbeachtung des Vorrangs des einsetzenden Querverkehrs als die Betriebsgefahr erhöhend anzulasten ist, kommt es bei einem Unfall nicht zu einer vollen Haftung.
Auch für den Fahrer im Querverkehr ist die besondere Gefährlichkeit der Situation ohne weiteres ersichtlich, er muss sich durch seine Fahrweise darauf einstellen.
Angemessen ist daher, weil beide Seiten gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen haben, wegen der Warteplicht der Beklagtenseite eine Quote von 70:30 zu Lasten des Wartepflichtigen.
LG Hamburg, 15.06.2018 - Az: 331 O 227/17
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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