Ein qualifizierter
Rotlichtverstoß indiziert grundsätzlich auch dann ein (Regel-)
Fahrverbot, wenn dieser aufgrund irrtümlicher Zuordnung des für eine andere Fahrbahn erfolgten Grünlichts begangen wird (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Ausgehend von den Feststellungen liegen nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen eines Regelfalls für die Verhängung eines Fahrverbotes vor (
§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG,
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV, Anlage Abschnitt I
lfd. Nr. 132.3 BKat). In den Fällen der Verwechslung eines Wechsellichtzeichens nach vorherigem Anhalten bei Rotlicht (ungenau auch als „Mitzieheffekt“ oder - eher zutreffend - „Frühstarter“ bezeichnet) wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich bewertet, ob es sich hierbei um eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG handelt, wobei es letztlich auf die individuelle Fallgestaltung unter Einbeziehung eines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums ankommt. Soweit der Senat in der Vergangenheit mit vergleichbaren Fällen befasst war, hatte er dies verneint. Während Teile der Rechtsprechung mit der bisherigen Senatsansicht übereinstimmen.
Liegen - wie hier - die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV, Anlage Abschnitt I lfd. Nr. 132.3 BKat vor, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme angeordnet werden soll, ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auszugehen; sie ist in diesen Fällen indiziert. Ein Absehen von einem Fahrverbot wegen Wegfalls des Erfolgs- oder Handlungsunrechts kommt nur dann in Betracht, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat (z. B. Ausschluss einer Gefahrenlage) oder in der Persönlichkeit des Betroffenen (z. B. „Augenblicksversagen“) offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt.
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