Auch ein Vorfahrtsberechtigter darf in eine Rechts-vor-links-Kreuzung nur so schnell einfahren, dass er gegebenenfalls selbst Vorfahrt gewähren kann.
Fährt der Vorfahrtsberechtigte unter Missachtung dieses Grundsatzes zu schnell in eine schwer einzusehende Kreuzung ein, kommt eine Mithaftung in Höhe von 25% in Betracht.
Denn an Rechts-vor-links-Kreuzungen gilt für den Vorfahrtsberechtigten nur die „halbe“ Vorfahrt.
Fährt der Vorfahrtsberechtigte unter Missachtung dieses Grundsatzes zu schnell in eine schwer einzusehende Kreuzung ein, kommt eine Mithaftung in Höhe von 25% in Betracht.
Denn an Rechts-vor-links-Kreuzungen gilt für den Vorfahrtsberechtigten nur die „halbe“ Vorfahrt.
AG Hechingen, 13.03.2019 - Az: 6 C 233/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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