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Verkehrsunfall an Rechts-vor-links-Kreuzung und die Haftungsverteilung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch ein Vorfahrtsberechtigter darf in eine Rechts-vor-links-Kreuzung nur so schnell einfahren, dass er gegebenenfalls selbst Vorfahrt gewähren kann.

Fährt der Vorfahrtsberechtigte unter Missachtung dieses Grundsatzes zu schnell in eine schwer einzusehende Kreuzung ein, kommt eine Mithaftung in Höhe von 25% in Betracht.

Denn an Rechts-vor-links-Kreuzungen gilt für den Vorfahrtsberechtigten nur die „halbe“ Vorfahrt.


AG Hechingen, 13.03.2019 - Az: 6 C 233/18


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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