Die Schließung von Mietwaschplätzen für Autos zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus ist voraussichtlich rechtswidrig.
Bei den hier betroffenen Mietwaschplätzen fahren die Nutzer in zu den Seiten hin abgeschlossene Boxen und können dort mit münzbetriebenen Hochdruckreinigern ihr Kraftfahrzeug reinigen.
Der Betreiber wandte sich mit einem Eilantrag gegen die Schließung seiner Mietwaschboxen aufgrund der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus.
Das VG Osnabrück hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Betreibers der Mietwaschplätze gegen die mündliche Schließungsverfügung der Stadt Osnabrück vom 23.04.2020 angeordnet.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt es bereits an einer Verbotsnorm für die ausgesprochene Verfügung; die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus enthalte kein entsprechendes Verbot.
Im Übrigen sei eine Gefährdungserhöhung durch den Betrieb eines Mietwaschplatzes für die Verbreitung des Coronavirus nicht erkennbar.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts seien sogar Friseurläden wieder geöffnet, die – anders als Mietwaschplätze – sogar Kontakt zwischen Menschen unter dem Mindestabstand denklogisch erforderten. Ein Kontakt mit Dritten sei beim Benutzen der Mietwaschboxen demgegenüber ausgeschlossen.
Auch im unmittelbar benachbarten Nordrhein-Westfalen sei ein derartiger Betrieb etwa zulässig, ohne dass sich die Infektionsgefahr erhöhe.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.