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Keine vorschnelle Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im Rahmen eines Verkehrsunfalles sollte die Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgewartet werden, bevor man vorschnell die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt. Denn dann kann der Geschädigte keine Entschädigung für die Rückstufung in seiner Vollkaskoversicherung verlangen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das Amtsgericht Ansbach hatte über die Klage einer Frau aus dem Allgäu zu entscheiden, die Ersatz für die Rückstufung in ihrer Vollkaskoversicherung verlangte.

Am 07.11.2016 ereignete sich auf der Autobahn A7 zwischen Dinkelsbühl und Feuchtwangen ein Unfall zwischen dem Pkw der Frau und dem Pkw eines Mannes. Die alleinige Schuld an dem Unfall trug dabei der Mann.

Die Versicherung des Mannes schrieb die Frau am 28.11.2016 an, um die Schadensabwicklung vorzunehmen. Am 01.12.2016 teilte die Frau dieser Versicherung dann mit, dass sie die Abrechnung des Unfallschadens bereits über ihre eigene Vollkaskoversicherung vorgenommen habe, weil die verantwortliche Versicherung sich nicht unverzüglich bei ihr gemeldet habe und sie auf das Geld angewiesen war.

Durch die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung sei ihr für das Jahr 2017 ein Schaden durch die Rückstufung in der Versicherung in Höhe von 166,90 € entstanden. Dieser Rückstufungsschaden entstehe auch in zukünftigen Jahren und belaufe sich auf insgesamt 1.909,99 €.

Das Amtsgericht Ansbach hat die Klage der Frau insgesamt abgewiesen.

Es hat ausgeführt, dass die Frau die Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Versicherung nicht hinreichend abgewartet und vorschnell über die eigene Vollkaskoversicherung abgerechnet habe. Dadurch habe sie gegen ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen. Sie habe auch nicht beweisen können, dass sie dringend auf das Geld angewiesen war.

Das sah nun auch das Landgericht Ansbach so. Das Urteil des Amtsgerichts Ansbach ist damit rechtskräftig.


AG Ansbach, 24.11.2017 - Az: 4 C 987/17

Quelle: PM des AG Ansbach

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