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Mangelhafter Gebrauchtwagen - Verkäufer muss nachbessern dürfen!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Sofern ein Käufer eines Gebrauchtwagens einen Mangel feststellt, muss dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nachbesserung bzw. Reparatur gegeben werden. Im vorliegenden Fall hatte der Käufer den Wagen jedoch in einer anderen Werkstatt reparieren lassen und wollte die entstandenen Kosten ersetzt bekommen. Mit dieser Forderung scheiterte der Käufer, da er dem Verkäufer keine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt hatte und diese vom Verkäufer auch nicht endgültig abgelehnt wurde.

Behauptet der Käufer, er habe den Verkäufer zur Nachbesserung aufgefordert bzw. dieser habe die Nachbesserung endgültig abgelehnt, so ist er hierfür beweispflichtig. Gelingt der Beweis nicht, können Reparaturkosten nicht vom Verkäufer eingefordert werden.


AG Ansbach, 21.11.2017 - Az: 3 C 702/17


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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