Sofern ein Käufer eines
Gebrauchtwagens einen
Mangel feststellt, muss dem Verkäufer die Gelegenheit zur
Nachbesserung bzw. Reparatur gegeben werden. Im vorliegenden Fall hatte der Käufer den Wagen jedoch in einer anderen Werkstatt reparieren lassen und wollte die entstandenen Kosten ersetzt bekommen. Mit dieser Forderung scheiterte der Käufer, da er dem Verkäufer keine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt hatte und diese vom Verkäufer auch nicht endgültig abgelehnt wurde.
Behauptet der Käufer, er habe den Verkäufer zur Nachbesserung aufgefordert bzw. dieser habe die Nachbesserung endgültig abgelehnt, so ist er hierfür beweispflichtig. Gelingt der Beweis nicht, können Reparaturkosten nicht vom Verkäufer eingefordert werden.