Es liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht seitens des Unfallgeschädigten vor, wenn dieser mit dem Kauf eines Neufahrzeugs bis zur Schadensregulierung durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers wartet und der Geschädigte keine Möglichkeit der Vorfinanzierung hatte.
Es ist daher zulässig bis zu zur Regulierung einen Mietwagen zu nutzen, dessen Kosten vollständig von der Haftpflichtversicherung des Schädigers zu übernehmen sind.
Es besteht auch keine Pflichte des Geschädigten, zur Entlastung des Schädigers eine ggf. bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen - zumindest dann nicht, wenn der Unfallverursacher vollständig für den Unfall haftet.
Es ist daher zulässig bis zu zur Regulierung einen Mietwagen zu nutzen, dessen Kosten vollständig von der Haftpflichtversicherung des Schädigers zu übernehmen sind.
Es besteht auch keine Pflichte des Geschädigten, zur Entlastung des Schädigers eine ggf. bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen - zumindest dann nicht, wenn der Unfallverursacher vollständig für den Unfall haftet.
LG Saarbrücken, 23.09.2016 - Az: 13 S 53/16
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