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Abschleppkosten nach einem Unfall: was zahlt die Versicherung?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach ganz herrschender Meinung sind bei Beschädigung eines Fahrzeugs die erforderlichen Abschleppkosten zu ersetzen.

Bei einem Verkehrsunfall ist der Geschädigte aufgrund der vorliegenden Not- und Eilsituation nicht verpflichtet, einen möglichst billigen Abschleppunternehmer mit dem Abschleppen zu beauftragen.

Befindet sich der Unfallort weniger als 100 km vom Wohnort des Geschädigten, so ist es nicht zu beanstanden, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug in die Werkstatt seines Vertrauens abschleppen lässt.

Sofern die Versicherung des Schädigers vom Geschädigten einen Reparaturablaufplan fordert, so sind die Kosten hierfür von der Versicherung des Schädigers zu übernehmen.


AG Deggendorf, 27.06.2018 - Az: 3 C 259/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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