Nach ganz herrschender Meinung sind bei Beschädigung eines Fahrzeugs die erforderlichen Abschleppkosten zu ersetzen.
Bei einem Verkehrsunfall ist der Geschädigte aufgrund der vorliegenden Not- und Eilsituation nicht verpflichtet, einen möglichst billigen Abschleppunternehmer mit dem Abschleppen zu beauftragen.
Befindet sich der Unfallort weniger als 100 km vom Wohnort des Geschädigten, so ist es nicht zu beanstanden, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug in die Werkstatt seines Vertrauens abschleppen lässt.
Sofern die Versicherung des Schädigers vom Geschädigten einen Reparaturablaufplan fordert, so sind die Kosten hierfür von der Versicherung des Schädigers zu übernehmen.
Bei einem Verkehrsunfall ist der Geschädigte aufgrund der vorliegenden Not- und Eilsituation nicht verpflichtet, einen möglichst billigen Abschleppunternehmer mit dem Abschleppen zu beauftragen.
Befindet sich der Unfallort weniger als 100 km vom Wohnort des Geschädigten, so ist es nicht zu beanstanden, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug in die Werkstatt seines Vertrauens abschleppen lässt.
Sofern die Versicherung des Schädigers vom Geschädigten einen Reparaturablaufplan fordert, so sind die Kosten hierfür von der Versicherung des Schädigers zu übernehmen.
AG Deggendorf, 27.06.2018 - Az: 3 C 259/17
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


