Hält das Tatgericht bei einem Radfahrer eine über 1,6 Promille liegende Blutalkoholkonzentration gegen gefestigte Rechtsprechung für kein unwiderlegliches Indiz der Fahrunsicherheit, so muss er dies im Urteil ausführlich begründen. Gegebenenfalls abweichende wissenschaftliche Erkenntnisse der experimentellen Alkoholforschung sind eingehend darzustellen und zu würdigen.
Der Strafrichter ist der Auffassung, die Studie „könnte nahelegen, dass die Rechtsprechung den Grenzwert von 1,6 Promille nach oben korrigieren müsste“, weshalb eine Verurteilung nach § 316 StGB nicht in Betracht komme.
Gegen den Freispruch wendet sich die Amtsanwaltschaft Berlin mit der Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit dem Fahrrad öffentliches Straßenland befahren hat und dabei so stark alkoholisiert war, dass eine „um 20.25 Uhr entnommene Blutprobe … einen Mittelwert von immerhin 2,00 Promille Ethanol“ ergeben hat. Dieses Verhalten hat das Amtsgericht mit Blick auf den „Forschungsbericht des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft e. V.‚ Grenzwerte für absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern’ von Daldrup, Hartung, Maatz u. a. vom August 2014“ für straflos gehalten.Der Strafrichter ist der Auffassung, die Studie „könnte nahelegen, dass die Rechtsprechung den Grenzwert von 1,6 Promille nach oben korrigieren müsste“, weshalb eine Verurteilung nach § 316 StGB nicht in Betracht komme.
Gegen den Freispruch wendet sich die Amtsanwaltschaft Berlin mit der Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
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KG, 30.03.2017 - Az: (3) 161 Ss 42/17 (6/17)
ECLI:DE:KG:2017:0330.3.161SS42.17.6.17.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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