Vorliegend war eine Geschwindigkeitsmessung an einem Baustellenbereich der Bundesautobahn 3 vom Kreis Mettmann mit der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage „TraffiStar S350 Semi-Station“ durchgeführt worden.
Strittig war, ob dies eine Verletzung des § 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW darstellt. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten auf Bundesautobahnen in Nordrhein-Westfalen durch die Kreisordnungsbehörden nur mit in festinstallierten Anlagen eingesetztem technischen Gerät.
Diese Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt.
Bei dem Außengehäuse „Semi-Station S350“, in das der Laserscanner TraffiStar S350 eingesetzt war, handelt es sich nicht um eine „festinstallierte Anlage“ im Sinne des § 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW.
Vor diesem Hintergrund war der Kreis Mettmann zu der Geschwindigkeitsmessung mit der konkret gewählten Messanlage nicht befugt. Sie hätte durch die Polizei erfolgen müssen.
Grund für die Änderung des § 48 Abs. 2 OBG NRW (zum Zeitpunkt der Gesetzesänderungen Abs. 3) war seinerzeit ein doppelter:
Strittig war, ob dies eine Verletzung des § 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW darstellt. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten auf Bundesautobahnen in Nordrhein-Westfalen durch die Kreisordnungsbehörden nur mit in festinstallierten Anlagen eingesetztem technischen Gerät.
Diese Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt.
Bei dem Außengehäuse „Semi-Station S350“, in das der Laserscanner TraffiStar S350 eingesetzt war, handelt es sich nicht um eine „festinstallierte Anlage“ im Sinne des § 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW.
Vor diesem Hintergrund war der Kreis Mettmann zu der Geschwindigkeitsmessung mit der konkret gewählten Messanlage nicht befugt. Sie hätte durch die Polizei erfolgen müssen.
Diese fehlerhafte Beweiserhebung durch die unzuständige Behörde führt indes nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.
Die erforderliche Betrachtung der beiden Gesetzentwürfe der Landesregierung vom 20. Dezember 1989 sowie vom 26. August 1994 (Landtag Nordrhein-Westfalen; Drucksache 11/7599) ergibt, dass die Verletzung des § 48 Abs. 2 S. 3 OBG NRW durch den Kreis Mettmann für den Rechtskreis des Betroffenen ohne Bedeutung ist. Die Norm dient ausschließlich öffentlichem Interesse.Grund für die Änderung des § 48 Abs. 2 OBG NRW (zum Zeitpunkt der Gesetzesänderungen Abs. 3) war seinerzeit ein doppelter:
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OLG Düsseldorf, 07.08.2017 - Az: IV-3 RBs 167/17
ECLI:DE:OLGD:2017:0807.IV3RBS167.17.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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