Geschwindigkeitsüberschreitung: Messdatei ist herauszugeben
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Es ist bereits rechtsfehlerhaft, wenn dem Betroffenen die Messdatei im Rahmen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf entsprechende Anforderung nicht übersandt wurde.
Da sie Grundlage und originäres, unveränderliches Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung ist, ist sie - rechtzeitig vor dem Prozess - einem Betroffenen auf dessen Wunsch hin zugänglich zu machen.
OLG Oldenburg, 06.05.2015 - Az: 2 Ss (OWi) 65/15
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