Ein Taschenrechner, welcher über eine Speicherfunktion verfügt, ist ein elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.
Er darf daher nur unter den - hier nicht vorliegenden - in § 23 Abs. 1a Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVO genannten Voraussetzungen genutzt werden.
Mit der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 19. Oktober 2017 § 23 Abs. 1a StVO grundlegend geändert.
Nach dieser, auf den vorliegenden Fall anzuwendenden, Neufassung des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, „ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information der Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist“, nur unter den - hier nicht vorliegenden - in § 23 Abs. 1a Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVO genannten Voraussetzungen benutzen.
Der Verordnungsgeber hat sich im Rahmen dieser Neufassung in Abkehr von dem vormals geltenden Verbot der Benutzung eines „Mobil- oder Autotelefons“ entschieden, nunmehr in Form eines Gebotes (BR-Drs. 556/17, S. 25) die Voraussetzungen zu normieren, unter denen allein noch die Benutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, zulässig ist. Dabei ist er bewusst weit über die alte Regelung in § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO a.F. hinausgegangen. Untersagt ist nunmehr schon das bloße Halten des Gerätes (sog. „hand-held-Verbot“), wenn darüber hinaus („und“) eine Funktion des Gerätes (mit Ausnahme der Sprachsteuerung und der Vorlesefunktion) benutzt wird oder eine nicht nur kurze Blickzuwendung erfolgt (BR-Drs. 556/17, S. 26; vgl. auch OLG Karlsruhe, 05.10.2018 - Az: 2 Rb 9 Ss 627/18).
Ziel der Neuregelung war, neben der Schließung von Regelungslücken, eine die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung fahrfremder Tätigkeiten zu reduzieren (BR-Drs. 556/17, S. 12).
Insoweit stützte sich der Verordnungsgeber auf vielfache Untersuchungen (aus dem Ausland, der Unfallversicherer und der Verkehrssicherheitsverbände) sowie auch auf die Empfehlungen des 55. Deutschen Verkehrsgerichtstages (BR-Drs. 556/17, S. 12 und S. 26). Danach beruhen Beeinträchtigungen der Fahrleistung des Fahrzeugführers und in der Folge sogar Unfallereignisse oftmals auf einer zu langen Blick-Ablenkung durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel während der Fahrt (BR-Drs. 556/17, S. 1). Neben dem - fortgeltenden (BR-Drs. 556/17, S. 25) - Verbot, das elektronische Gerät in die Hand zu nehmen, um eine Vielfachbeschäftigung der Hände soweit wie möglich zu vermeiden, soll jegliche Nutzung des elektronischen Gerätes im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, die nicht nur mit einer kurzen Blickabwendung verbunden ist, verboten sein.
Er darf daher nur unter den - hier nicht vorliegenden - in § 23 Abs. 1a Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVO genannten Voraussetzungen genutzt werden.
Mit der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 19. Oktober 2017 § 23 Abs. 1a StVO grundlegend geändert.
Nach dieser, auf den vorliegenden Fall anzuwendenden, Neufassung des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, „ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information der Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist“, nur unter den - hier nicht vorliegenden - in § 23 Abs. 1a Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVO genannten Voraussetzungen benutzen.
Der Verordnungsgeber hat sich im Rahmen dieser Neufassung in Abkehr von dem vormals geltenden Verbot der Benutzung eines „Mobil- oder Autotelefons“ entschieden, nunmehr in Form eines Gebotes (BR-Drs. 556/17, S. 25) die Voraussetzungen zu normieren, unter denen allein noch die Benutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, zulässig ist. Dabei ist er bewusst weit über die alte Regelung in § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO a.F. hinausgegangen. Untersagt ist nunmehr schon das bloße Halten des Gerätes (sog. „hand-held-Verbot“), wenn darüber hinaus („und“) eine Funktion des Gerätes (mit Ausnahme der Sprachsteuerung und der Vorlesefunktion) benutzt wird oder eine nicht nur kurze Blickzuwendung erfolgt (BR-Drs. 556/17, S. 26; vgl. auch OLG Karlsruhe, 05.10.2018 - Az: 2 Rb 9 Ss 627/18).
Ziel der Neuregelung war, neben der Schließung von Regelungslücken, eine die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung fahrfremder Tätigkeiten zu reduzieren (BR-Drs. 556/17, S. 12).
Insoweit stützte sich der Verordnungsgeber auf vielfache Untersuchungen (aus dem Ausland, der Unfallversicherer und der Verkehrssicherheitsverbände) sowie auch auf die Empfehlungen des 55. Deutschen Verkehrsgerichtstages (BR-Drs. 556/17, S. 12 und S. 26). Danach beruhen Beeinträchtigungen der Fahrleistung des Fahrzeugführers und in der Folge sogar Unfallereignisse oftmals auf einer zu langen Blick-Ablenkung durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel während der Fahrt (BR-Drs. 556/17, S. 1). Neben dem - fortgeltenden (BR-Drs. 556/17, S. 25) - Verbot, das elektronische Gerät in die Hand zu nehmen, um eine Vielfachbeschäftigung der Hände soweit wie möglich zu vermeiden, soll jegliche Nutzung des elektronischen Gerätes im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, die nicht nur mit einer kurzen Blickabwendung verbunden ist, verboten sein.
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OLG Braunschweig, 03.07.2019 - Az: 1 Ss (OWi) 87/19
ECLI:DE:OLGBS:2019:0703.1SS.OWI87.19.00
Vorgehend: AG Helmstedt, 04.07.2019 - Az: 15 OWi 907 Js 66315/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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