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Handy-Verstoß auch bei leerem Akku?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Vorliegend nahm der Betroffene während einer Fahrt mit einem Pkw ein Mobiltelefon in die Hand, um es einzuschalten und zu telefonieren, was ihm jedoch nicht gelang, weil sich der Akku des Telefons entleert hatte. Strittig war, ob der Versuch, ein "nicht benutzbares Mobiltelefon" einzuschalten, ein Benutzen des Geräts darstellt oder nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Die Frage, was unter Benutzung zu verstehen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung durch eine Vielzahl von Entscheidungen hinreichend geklärt.

Danach unterfällt letztlich nur das Aufnehmen des Geräts, um es lediglich von einem Ablageort an einen anderen zu legen, nicht unter den Begriff der Benutzung. Das bedeutet, dass es sich um ein Benutzen immer auch schon dann handelt, wenn das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, um ggf. einen Kommunikationsvorgang nur vorzubereiten. Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird. Es ist daher auch unerheblich, aus welchen Gründen die Telefonverbindung scheitert. Da bereits das bloße Aufnehmen und Halten des Geräts in der Absicht zu telefonieren die Gefahr der Ablenkung und Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit begründet, ist es für den Ordnungswidrigkeitentatbestand auch ohne Bedeutung, ob das Gespräch nicht zustand kommt, weil etwa der Angerufene nicht erreichbar oder das Handy - aus welchen Gründen auch immer- nicht betriebsbereit ist.

Ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons liegt somit auch dann vor, wenn der Fahrzeugführer das Gerät aufnimmt, um dieses zum Telefonieren einzuschalten, das Einschalten aber am entladenen Akku scheitert.


OLG Köln, 14.04.2009 - Az: 83 Ss OWi 32/09

ECLI:DE:OLGK:2009:0414.83SS.OWI032.09.00

Hont Péter HetényiMartin BeckerPatrizia Klein

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