Auch nach einer ordnungsgemäßen Reparatur kann eine Werkstatt bei einem Motorschaden in der Haftung stehen - nämlich dann, wenn auf einen weiteren Reparaturbedarf nicht hingewiesen wurde. In diesem Fall besteht eine Haftung wegen unterlassener Aufklärung.
Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug auftragsgemäß repariert, wobei es zu umfangreichen Motorarbeiten kam (u.a. Erneuerung der hydraulischen Ventilspielausgleichselemente und eines Kettenspanners). Eine Prüfung der Steuerketten fand nicht statt - obwohl diese bereits bei Reparatur gelängt und austauschbedürftig waren, was kurz darauf zu einem Totalschaden des Fahrzeugs führte.
Das Gericht war der Ansicht, dass die Werkstatt hier eine Prüfung der Steuerketten hätte vornehmen müssen und anschließend dem Kunden ein Austausch zu empfehlen gewesen wäre. Denn es sei auch auf Unzulänglichkeiten an Fahrzeugteilen zu achten, mit denen sich im Zuge der durchgeführten Reparatur befasst und deren Mängel danach nicht mehr ohne weiteres entdeckt und behoben werden können.
Da dies vorliegend nicht erfolgte, habe die Werkstatt ihre Prüf- und Hinweispflicht verletzt und musste Schadenersatz für den Erwerb und Einbau eines Austauschmotors - unter Abzug der ohnehin für den Austausch der Steuerketten entstandenen Kosten - zahlen.
Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug auftragsgemäß repariert, wobei es zu umfangreichen Motorarbeiten kam (u.a. Erneuerung der hydraulischen Ventilspielausgleichselemente und eines Kettenspanners). Eine Prüfung der Steuerketten fand nicht statt - obwohl diese bereits bei Reparatur gelängt und austauschbedürftig waren, was kurz darauf zu einem Totalschaden des Fahrzeugs führte.
Das Gericht war der Ansicht, dass die Werkstatt hier eine Prüfung der Steuerketten hätte vornehmen müssen und anschließend dem Kunden ein Austausch zu empfehlen gewesen wäre. Denn es sei auch auf Unzulänglichkeiten an Fahrzeugteilen zu achten, mit denen sich im Zuge der durchgeführten Reparatur befasst und deren Mängel danach nicht mehr ohne weiteres entdeckt und behoben werden können.
Da dies vorliegend nicht erfolgte, habe die Werkstatt ihre Prüf- und Hinweispflicht verletzt und musste Schadenersatz für den Erwerb und Einbau eines Austauschmotors - unter Abzug der ohnehin für den Austausch der Steuerketten entstandenen Kosten - zahlen.
OLG Düsseldorf, 17.10.2019 - Az: I-21 U 43/18
ECLI:DE:OLGD:2019:1029.I21U43.18.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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