Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!Im Rahmen einer Entscheidung über Schadensersatzansprüche eines VW-Diesel-Käufers wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung hat sich das in der Sache befasste Gericht zur Frage der Verjährung geäußert.
VW wurde vorliegend Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen PKW verurteilt.
Das Gericht folgte der Argumentation, es sei Verjährung aufgrund der Ad-hoc-Mitteilung im Jahr 2015, der anschließenden Presse- und Medienberichte sowie der Möglichkeit der Überprüfung auf der VW-Homepage, ob das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, eingetreten.
Das LG Stuttgart vertritt die Ansicht, dass die Ad-hoc-Mitteilung vom 22.05.2015, sowie die gleichlautende Presseerklärung nicht geeignet war, Dieselkäufern eine hinreichende Kenntnis zu vermitteln, weil nicht mitgeteilt wurde, welche PKWs konkret betroffen waren und der Mitteilung nur entnommen werden kann, dass der Rückruf seine Ursache in „Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software“ hatte.
Weiter hieß es sogar, dass VW „keine Gesetzesverstöße“ dulde. Es konnte der Mitteilung nicht einmal entnommen werden, dass das Abgasverhalten durch die beanstandete Software verändert wurde. Dort war lediglich von einer „auffälligen Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb“ die Rede.
Der allgemeine Hinweis auf Veröffentlichungen erlaubt auch nicht zwingend den Schluss, dass der Käufer diese auch verfolgte.
Da der amtliche Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) erst am 15.10.2015 erfolgte, konnte der betroffene Käufer den Rückschluss, dass auch sein Fahrzeug betroffen war, erst ziehen, als sein eigenes Fahrzeug mit Anschreiben im Jahr 2016 zurückgerufen wurde und ihm mitgeteilt wurde, dass ein Softwareupdates notwendig sei.
Es ist nicht grob fahrlässig, wenn nicht unmittelbar nach den ersten Presseberichten und Mitteilungen weiter nachgeforscht wurd. Es war aus den vorliegenden Informationen auch nicht zwingend zu schließen, dass betroffenen Käufern gegebenenfalls Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen VW zustehen, weil ein erworbenes Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Auch durften Betroffene nach der Ankündigung durch VW, technische Maßnahmen zur Beseitigung durchzuführen, darauf vertrauen und waren dadurch gerade nicht veranlasst, weiter nachzuforschen.
Wurde ein Betroffener also nicht bereits 2015 durch das Kraftfahrtbundesamt informiert, so droht die Verjährung aller Ansprüche gegenüber Volkswagen erst zum Jahresende 2019. Die absolute Verjährung zehn Jahre nach dem Kauf des Fahrzeugs gilt jedoch weiterhin.