Das Landgericht Trier vertritt die Ansicht, dass Schadensersatzansprüche gegen VW aufgrund, die im Rahmen der Abschalteinrichtung des Diesel-Motors EA189 geltend gemacht werden, erst dann verjähren, wenn eine die Rechtslage durch eine Entscheidung des BGH geklärt ist.
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach den Ausführungen des Gerichts erst dann, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage für die vom Abgasskandal Fahrzeugkäufer möglich ist.
Da jedoch bislang keine höchstrichterliche Entscheidung des BGH vorliegt, fehlt es bislang an einem den Verjährungsbeginn auslösenden Ereignis.
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach den Ausführungen des Gerichts erst dann, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage für die vom Abgasskandal Fahrzeugkäufer möglich ist.
Da jedoch bislang keine höchstrichterliche Entscheidung des BGH vorliegt, fehlt es bislang an einem den Verjährungsbeginn auslösenden Ereignis.
LG Trier, 19.09.2019 - Az: 5 O 417/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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