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Kfz-Kennzeichen „HH 1933“ ist sittenwidrig
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Der Kreis Viersen hat ein zunächst erteiltes Kfz-Wunschkennzeichen mit der Kombination „HH 1933“ zu Recht von Amts wegen geändert.
Den gegen die Änderung des Kennzeichens gerichteten Eilantrag des Antragstellers lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 8. Senat ausgeführt:
Die Kennzeichenkombination sei aufgrund der offensichtlichen, sich aufdrängenden Bezüge zum Nationalsozialismus sittenwidrig. Für einen durchschnittlichen Bürger der Bundesrepublik sei offenkundig, dass es sich um die Abkürzung des Hitlergrußes sowie das Jahr der sog. Machtergreifung der Nationalsozialisten handele.
Unerheblich sei, ob der Antragsteller subjektiv mit diesem Wunschkennzeichen seine Sympathie zum NS-Regime zum Ausdruck bringen möchte. Entscheidend sei, dass die Buchstaben-Zahlen-Kombination „HH 1933“ aufgrund des allgemeinen Geschichtsbewusstseins objektiv geeignet sei, ohne Weiteres eine Assoziation mit dem NS-Regime herzustellen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Münster, 14.11.2019 - Az: 8 B 629/19
Vorgehend: VG Düsseldorf, 30.04.2019 - Az: 6 L 175/19
Quelle: PM des OVG Münster
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