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VW wegen Betrugs zu Schadensersatz verurteilt

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Im vorliegenden Fall hatte der Kläger einen Audi A4 2,0 TDI mit dem Motor EA 189, der von Volkswagen produziert wurde, erworben. Dieser war mit einer Abschalteinrichtung manipuliert.

Durch die Verwendung des manipulierten Motors wurde ein nach Ansicht des Gerichts für den Kauf ursächlicher Irrtum beim Käufer erzeugt.

Aus maßgeblichen damaligen Sicht musste der Kläger damit rechnen, dass dem Fahrzeug die Zulassung sofort entzogen wird, sobald die zuständige Behörde von der Existenz der Schummelsoftware und der Nichteinhaltung der maßgeblichen Grenzwerte Kenntnis erhält. Die tatsächliche Entwicklung war nicht vorhersehbar.

Es wäre fernliegend, anzunehmen, dass ein Käufer ein solches Fahrzeug in Kenntnis der Manipulation erworben hätte bzw. nicht zumindest einen erheblichen Preisabschlag verlangt hätte.

Hinsichtlich des Schadens kommt es auf den Zeitpunkt des Erwerbs an, der heutige Stand hinsichtlich der Wertminderung ist unerheblich.

Da vorliegend vorsätzlich zur rechtswidrigen Bereicherung gehandelt wurde, musste sich die Beklagte dies zurechnen lassen. Die Beklagte hat zur (Selbst-)Entlastung vorliegend nichts vorgetragen, obwohl diese in diesem Zusammenhang die primäre Darlegungslast trägt.

Daher verurteilte das Gericht VW zu Schadensersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gemäß § 823 II BGB (Schadensersatzpflicht) i.V.m. § 263 I StGB (Betrug), § 831 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen). Gemäß § 849 BGB (Verzinsung der Ersatzsumme) erhält der Kläger zudem Zinsen ab dem Erwerbszeitpunkt, muss sich aber auch einen Nutzungsersatz aus Basis einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km anrechnen lassen.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


LG Bamberg, 04.10.2019 - Az: 11 O 691/18

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