Wer beim Vorbeifahren mit dem PKW ein Mobiltelefon („Smartphone“) horizontal deutlich in Richtung eines verunfallten Fahrzeuges hält kann nach Ansicht des Gerichtes damit auch nur eine Funktion des Mobiltelefones nutzen. Entweder filmt er das verunfallte Fahrzeug oder er fotografiert es. Einen anderen Sinn kann diese äußere Handlung kaum ergeben.
Denn wollte der Betroffene sein Mobiltelefon lediglich vom Beifahrersitz verlegen, macht es keinen Sinn, das Mobiltelefon in Richtung des verunfallten Fahrzeuges zu halten. Zumal es beim bloßen Verlegen des Telefones an eine andere Stelle nahegelegen hätte, das Telefon vertikal in die Hand zu nehmen. Vertikal kann ein Mobiltelefon nämlich mit einer Hand viel leichter gefasst und verlegt werden als in horizontaler Position. Es ergibt beim bloßen Verlegen des Telefones keinen Sinn, sich durch horizontales Halten des Telefones das Verlegen unnötig zu erschweren.
Denn wollte der Betroffene sein Mobiltelefon lediglich vom Beifahrersitz verlegen, macht es keinen Sinn, das Mobiltelefon in Richtung des verunfallten Fahrzeuges zu halten. Zumal es beim bloßen Verlegen des Telefones an eine andere Stelle nahegelegen hätte, das Telefon vertikal in die Hand zu nehmen. Vertikal kann ein Mobiltelefon nämlich mit einer Hand viel leichter gefasst und verlegt werden als in horizontaler Position. Es ergibt beim bloßen Verlegen des Telefones keinen Sinn, sich durch horizontales Halten des Telefones das Verlegen unnötig zu erschweren.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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