Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 399.482 Anfragen

Abgasskandal - grundsätzliche Haftung von VW bejaht

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat der Klage einer Frau aus Schleswig-Holstein gegen die Volkswagen AG stattgegeben. Es handelt sich um das erste Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg, in dem eine Haftung von VW grundsätzlich bejaht wird.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Frau hatte 2014 - also noch bevor der sogenannte „Abgasskandal“ in der Presse diskutiert wurde - in Oldenburg einen gebrauchten Pkw Golf VI Diesel zum Preis von rund 16.000 Euro gekauft. In dem Fahrzeug war der von der VW AG hergestellte Dieselmotor EA 189 verbaut. Nachdem das Kraftfahrtbundesamt (KBA) die Programmierung des Motors als unzulässige Abschalteinrichtung gerügt hatte, wurde im Jahr 2017 ein von der VW AG entwickeltes Software-Update aufgespielt.

Die Klägerin wollte das Fahrzeug aber nicht behalten und verklagte die VW AG auf Schadensersatz gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Der Senat hat jetzt das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11.01.2019 bestätigt, das der Klage im Wesentlichen stattgegeben hatte:

Der Klägerin stehe gegen die VW AG ein Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu, § 826 BGB. Die VW AG habe die Klägerin durch den Einbau und das Inverkehrbringen des fehlerhaften Motors getäuscht. Denn die Klägerin hätte das Auto nicht gekauft, wenn sie von der Abschaltprogrammierung gewusst hätte, die - jedenfalls vor der Konzipierung des Software-Updates - das Risiko mit sich gebracht habe, dass das Auto nicht mehr im Straßenverkehr gefahren werden durfte. Das Verhalten der VW AG sei auch sittenwidrig, weil sie das mangelhafte Fahrzeug vorsätzlich und gerade zur Täuschung der Käufer in Verkehr gebracht habe.

Die Klägerin müsse sich allerdings die bereits gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Das heißt, sie kann das Fahrzeug zwar zurückgeben, erhält aber vom Kaufpreis nur einen Teil zurück. Für jeden gefahrenen Kilometer wird ein Abzug vorgenommen, weil die Klägerin das Auto ja tatsächlich genutzt und davon profitiert hat.

Die VW AG müsse der Klägerin allerdings für die Zeit ab Vertragsschluss Zinsen auf den Kaufpreis zahlen (§ 849 BGB). Denn sie habe ihr Geld, das sie ja für das Auto ausgegeben habe, nicht anderweitig nutzen können.


OLG Oldenburg, 02.10.2019 - Az: 5 U 47/19

Nachfolgend: BGH, 30.07.2020 - Az: VI ZR 397/19

Quelle: PM des OLG Oldenburg

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus ARD Panorama

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)

Präzise Beratung, ausführliche und auch rasche Beantwortung der offenen Fragen - bin sehr zufrieden!
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle,detailierte Lösungsansätze für Fragen bei Erbsachen. Ich bedanke mich ganz herzlich .
Verifizierter Mandant