Verbringungskosten sind zur Herstellung des Wagens erforderliche Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, 26.04.2016 - Az: VI ZR 50/15), welche zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten ergangen ist, bildet der vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt bzw. ein Indiz zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Denn bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen.
Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder. Allerdings obliegt dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots eine gewisse Plausibilitätskontrolle der geforderten bzw. berechneten Preise. Für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöhte Preise sind nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Damit liegt das Risiko, mit der Schadensbeseitigung jemanden zu beauftragen, der sich später im Prozess als zu teuer erweist, beim Geschädigten.
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, 26.04.2016 - Az: VI ZR 50/15), welche zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten ergangen ist, bildet der vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt bzw. ein Indiz zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Denn bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen.
Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder. Allerdings obliegt dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots eine gewisse Plausibilitätskontrolle der geforderten bzw. berechneten Preise. Für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöhte Preise sind nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Damit liegt das Risiko, mit der Schadensbeseitigung jemanden zu beauftragen, der sich später im Prozess als zu teuer erweist, beim Geschädigten.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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