Verlangt der angeblich bei einem Verkehrsunfall Geschädigte vom Haftpflichtversicherer des angeblichen Unfallgegners Schadensersatz, so genügt er seiner Feststellungslast in Bezug auf das Vorliegen eines Verkehrsunfalls schon damit, dass das äußere Erscheinungsbild eines Verkehrsunfalls unstreitig, zugestanden oder nachgewiesen ist.
Wendet der gegnerische Haftpflichtversicherer ein, dass der Unfall im Einverständnis der Beteiligten „gestellt“ worden sei und daher keine Haftpflicht auslöse, so trägt der Haftpflichtversicherer insoweit die Beweislast.
Dem beklagten Haftpflichtversicherer ist in einem solchen Fall ein Indizienbeweis erlaubt, in dessen Rahmen Hilfstatsachen zu sammeln, einzeln zu bewerten, in einer Gesamtschau zu würdigen und darzustellen sind.
Für die Annahme eines gestellten Unfalls ist nicht zwingend Voraussetzung, dass der vermeintlich Geschädigte und der Schädiger sich kennen.
Wendet der gegnerische Haftpflichtversicherer ein, dass der Unfall im Einverständnis der Beteiligten „gestellt“ worden sei und daher keine Haftpflicht auslöse, so trägt der Haftpflichtversicherer insoweit die Beweislast.
Dem beklagten Haftpflichtversicherer ist in einem solchen Fall ein Indizienbeweis erlaubt, in dessen Rahmen Hilfstatsachen zu sammeln, einzeln zu bewerten, in einer Gesamtschau zu würdigen und darzustellen sind.
Für die Annahme eines gestellten Unfalls ist nicht zwingend Voraussetzung, dass der vermeintlich Geschädigte und der Schädiger sich kennen.
OLG München, 19.05.2017 - Az: 10 U 1209/15
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